Neben dem Umfang ist auch der Grund für die Vorläufigkeit im Bescheid anzugeben.[1] Die Begründung soll dem Steuerpflichtigen die Überprüfung ermöglichen, ob der Ausspruch über die Vorläufigkeit zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt muss die ­Umstände darlegen, die der abschließenden Steuerfestsetzung entgegenstehen. Fehlt die Begründung im Vorläufigkeitsbescheid oder ist sie unvollständig, hat dieser Verfahrensfehler auf die Wirksamkeit der Vorläufigkeit allerdings keine Auswirkung.[2] Der Fehler kann vom Finanzamt auch geheilt werden, und zwar spätestens bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens.[3]

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