Neben dem Umfang ist auch der Grund für die Vorläufigkeit im Bescheid anzugeben.[1] Die Begründung soll dem Steuerpflichtigen die Überprüfung ermöglichen, ob der Ausspruch über die Vorläufigkeit zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt muss die Umstände darlegen, die der abschließenden Steuerfestsetzung entgegenstehen. Fehlt die Begründung im Vorläufigkeitsbescheid oder ist sie unvollständig, hat dieser Verfahrensfehler auf die Wirksamkeit der Vorläufigkeit allerdings keine Auswirkung.[2] Der Fehler kann vom Finanzamt auch geheilt werden, und zwar spätestens bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens.[3]
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