Der Lauf der Verjährungsfrist kann gem. § 231 AO durch mehrere Handlungen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Dabei tritt nach Abs. 4 als sog. Teilverjährung die Unterbrechung jeweils nur bezüglich des Teils des Anspruchs ein, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Unterbrechungshandlungen sind insbesondere

  • schriftliche Geltendmachung (Zahlungsaufforderung) durch die Finanzbehörde, i. d. R. durch Mahnungen nach § 259 AO, wobei die Zahlungsverjährung nicht unterbrochen wird, wenn die schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht[1]
  • Stundung gem. § 222 AO
  • Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO, § 69 FGO
  • Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO
  • Vollstreckungsmaßnahmen
  • Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen; ebenso Zugriff auf die IdNr.-Datenbank durch eine Online-Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.[2]

Mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung endet, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue, wiederum 5- bzw. 10-jährige, Verjährungsfrist zu laufen. Bei punktuellen Unterbrechungshandlungen endet die Unterbrechung gem. § 231 Abs. 2 AO auch mit dieser Handlung, z. B. bei einer Mahnung oder Pfändung. Bei Unterbrechungshandlungen mit Dauerwirkung endet die Unterbrechung mit Ablauf des betreffenden Zeitraums, z. B. mit dem Ablauf einer Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder eines Zahlungsaufschubs.

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