Die Gesamtschuld besteht – ebenso wie im bürgerlichen Recht[1] – darin, dass jeder Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO die ganze Leistung schuldet. Dem Finanzamt steht es dabei frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder anderen oder allen Schuldnern zu verlangen. Es hat nur darauf zu achten, dass die Leistung insgesamt nur einmal erfüllt wird.

Die Verpflichtung des einzelnen Schuldners zur gesamten Leistung besteht unabhängig von etwaigen Absprachen im Innenverhältnis.

 
Praxis-Beispiel

Innenverhältnis unbeachtlich

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten M und F vereinbaren, dass M die Nachzahlung für das Jahr 02 übernimmt. M hält sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht daran. Das Finanzamt nimmt F in Anspruch. F kann sich gegenüber dem Finanzamt auf die Absprache mit M nicht berufen und muss zahlen. Die Zahlung könnte sie ggf. durch einen Antrag auf Aufteilung verhindern.[2] Verpasst sie dies und zahlt, kann sie ihren Ausgleichsanspruch gegenüber M nur im Zivilrechtsweg durchsetzen.

Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für den oder die übrigen Gesamtschuldner, und zwar auch im Fall der Aufrechnung gem. § 226 AO. Der Anspruch erlischt gem. § 47 AO mit der Leistung. Bis zur Entrichtung des gesamten Betrags bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet.

Im Gegensatz zur Erfüllung wirken gem. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO andere Tatsachen, die einen Gesamtschuldner betreffen, nicht auch für die übrigen, sondern nur für und gegen denjenigen, in dessen Person sie eintreten. So kommt z. B. ein Erlass aus persönlichen Gründen, der gegenüber einem der Gesamtschuldner ausgesprochen wird, den anderen nicht zugute.

Im Besteuerungsverfahren darf das Finanzamt nach § 155 Abs. 3 AO gegenüber den Gesamtschuldnern zusammengefasste Steuerbescheide erlassen, sodass nicht jeder Gesamtschuldner einen eigenen Bescheid erhalten muss. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist dies in der Praxis der Regelfall, und zwar nach § 122 Abs. 7 AO in Form der Übermittlung einer Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift.[3] Dabei handelt es sich formal um die Zusammenfassung zweier Bescheide zu einer – nur äußerlich gemeinsamen – Festsetzung

[2]

S. Abschnitt 2.

[3] AEAO zu § 122, Nr. 2.1 zur Bekanntgabe von Bescheiden an Ehegatten.

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