Wie bisher auch ist eine sog. Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, wenn ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu einer nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhält.[1] In der Verrechnungspreisdokumentation müssen weiterhin die Darstellung der Geschäftsvorfälle mit der nahestehenden Person (sog. Sachverhaltsdokumentation) und die Grundlagen für die Ermittlung der gewählten, fremdüblichen Verrechnungspreise (sog. Angemessenheitsdokumentation) enthalten sein.[2] Dies gilt für gewöhnliche wie für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.

Neu sind folgende Aspekte:

  • Nunmehr sind die Aufzeichnungen auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.[3] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Aufzeichnungen aus Sicht der Finanzbehörde nicht umfangreich genug sind oder Lücken aufweisen.
  • Die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation kann jetzt von der Finanzbehörde jederzeit (bisher "soll nur" im Rahmen einer Außenprüfung) verlangt werden.[4] Hierzu muss das Finanzamt grds. ein entsprechendes Vorlageverlangen an den Steuerpflichtigen richten. Nach der Neuregelung muss nun jederzeit und in jedem Verfahrensstadium mit einer Vorlageaufforderung für die Verrechnungspreisdokumentation gerechnet werden. Jedoch hat das Finanzamt ein Ermessen, ob es die Vorlage verlangt. Dieses Ermessen muss die Finanzbehörde pflichtgemäß ausüben und auch begründen.
  • Im Rahmen einer Außenprüfung muss die Verrechnungspreisdokumentation ohne gesondertes Verlangen vom Unternehmer aus dem Außenprüfer vorgelegt werden.[5]

    D. h. wenn beim Steuerpflichtigen eine Außenprüfung angeordnet und durchgeführt wird, ist er gefordert, von sich aus fristgerecht die Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen, um negative Konsequenzen aufgrund der ausbleibenden Vorlage zu vermeiden. Lt. Gesetzesbegründung soll durch diese Vorlagepflicht die Beweisvorsorgepflicht des Steuerpflichtigen unterstrichen werden und das Außenprüfungsverfahren beschleunigt werden.

  • Die Frist zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation wurde auf einheitlich 30 Tage (nach Aufforderung durch die Finanzbehörde oder Bekanntgabe der Prüfungsanordnung) festgelegt. Bisher lag sie für nicht außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bei 60 Tagen.

Dieser Aspekt zeigt, dass eine Beschleunigung der Außenprüfung angestrebt wird. Es soll nicht zu einer Verzögerung aufgrund langer Vorlagefristen kommen. Nachdem die Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen regelmäßig ohnehin zeitnah erstellt werden sollten, sollte die Verkürzung der Frist kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Eher in Bezug auf die Aufzeichnungen nachlässige Steuerpflichtige dürften jedoch zu einer zeitnäheren Erstellung gedrängt werden, wenn sie negative Konsequenzen vermeiden wollen.

Im Einzelfall kann, wenn es hierfür eine plausible Begründung gibt, die Vorlagefrist über 30 Tage hinaus verlängert werden. Hierzu muss der betroffene Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag an die Finanzbehörde stellen.

Sollte keine Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation erfolgen, drohen als Sanktionsmöglichkeiten insbesondere eine Schätzung der angemessenen Verrechnungspreise oder auch ein Zuschlag gem. § 162 Abs. 4 AO.

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