Rz. 11

Die Angabepflichten des ESRS E4 sind vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen. Einige der im Standard vorgesehenen Datenpunkte finden sich jedoch in anderen EU-Rechtsakten wieder, und deren Offenlegung wird dort bestimmten Unternehmen vorgeschrieben (§ 3 Rz 84). Die betroffenen Datenpunkte finden sich in Anlage B von ESRS 2 und sind in Tab. 2 wiedergegeben:

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS 2 IRO-1

Auflistung wesentlicher Standorte mit negativen Auswirkungen auf biodiversitätssensible Gebiete nach spezifischen Aktivitäten

(ESRS E4.16(a)(i); Rz 29)
Indikator Nr. 7 Anhang 1 Tab. 1      

ESRS 2 IRO-1

Identifizierte wesentliche negative Auswirkungen auf Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung

(ESRS E4.16(b); Rz 29)
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 2      

ESRS 2 IRO-1

Auswirkungen auf bedrohte Arten

(ESRS E4.16(c); Rz 29)
Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 2      

ESRS E4-2

Nachhaltige landwirtschaftliche Richtlinien oder Praktiken

(ESRS E4.24(b); Rz 22)
Indikator Nr. 11 Anhang 1 Tab. 2      

ESRS E4-2

Nachhaltige Praktiken oder Richtlinien für Ozeane/Meere

(ESRS E4.24(c); Rz 22)
Indikator Nr. 12 Anhang 1 Tab. 2      

ESRS E4-2

Richtlinien zur Einschränkung von Entwaldung

(ESRS E4.24(d); Rz 22)
Indikator Nr. 15 Anhang 1 Tab. 2      

Tab. 2: Datenpunkte in ESRS E4 aus anderen europäischen Rechtsakten (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 12

Die in Tab. 2 genannten drei Datenpunkte zu den Angabepflichten im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen") beinhalten die Auflistung der wesentlichen Standorte nach spezifischen Aktivitäten, die negative Auswirkungen auf biodiversitätssensible Gebiete (biodiversity-sensitive areas) haben (ESRS E4.16(a)(i)). Die zwei weiteren Datenpunkte umfassen die Angabe, ob wesentliche negative Auswirkungen auf Landdegradation, Wüstenbildung und Bodenversiegelung identifiziert wurden (ESRS E4.16(b)), sowie die Angabe, ob Auswirkungen der Aktivitäten auf bedrohte Arten identifiziert wurden (ESRS E4.16(c)). Die angeführten drei Datenpunkte in ESRS E4-2 ("Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen") umfassen Richtlinien zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen (ESRS E4.24). Die Datenpunkte fordern Offenlegungen hinsichtlich der Existenz nachhaltiger Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft (ESRS E4.24(b)), bzgl. Ozeane und Meere (ESRS E4.22(c)) sowie zur Bekämpfung von Entwaldung (ESRS E4.24(d)).

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