Rz. 28

Die Angabepflichten zu Unternehmensrichtlinien (policies[1]) in ESRS E4-2 verweisen auf ESRS 2 MDR-P ("Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten"; ESRS E4.22; § 4 Rz 127 – Rz 128). Die Angaben, die spezifisch durch ESRS E4 zu tätigen sind, umfassen Richtlinien zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen (ESRS E4.20). Die zusätzlich zu treffenden Angaben nach ESRS E4-2 umfassen:

  • eine Beschreibung, ob und wie die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien mit den direkten Hauptfaktoren des Verlusts von biologischer Vielfalt und Ökosystemen, mit Auswirkungen auf den Zustand der Arten, Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen, Einflüssen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen verknüpft sind (ESRS E4.23(a), ESRS E4.AR4);
  • eine Beschreibung, ob und wie die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien mit den wesentlichen Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosysteme verknüpft sind (ESRS E4.23(b));
  • eine Beschreibung, ob und wie die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien mit wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken sowie Chancen verknüpft sind (ESRS E4.23(c));
  • eine Beschreibung, ob und wie die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien die Nachverfolgbarkeit von Produkten, Bestandteilen und Rohstoffen entlang der Wertschöpfungskette, die wesentliche tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf die biologische Vielalt und Ökosysteme haben, verbessern bzw. unterstützen (ESRS E4.23(d));
  • eine Beschreibung, ob und wie sich die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien mit der Produktion, der Beschaffung oder dem Verbrauch aus Ökosystemen befassen, die so bewirtschaftet werden, dass die Bedingungen für die biologische Vielfalt aufrechterhalten oder verbessert werden; dies wird durch regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt sowie über Gewinne oder Verluste nachgewiesen (ESRS E4.23(e));
  • eine Beschreibung, ob und wie die Biodiversitäts- und Ökosystemrichtlinien soziale Folgen von Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosysteme adressieren (ESRS E4.23(f)); hierbei wird vorgeschlagen, sich auf das Nagoya-Protokoll und die CBD zu beziehen (ESRS E4.AR14); zusätzlich wird die Offenlegung weiterer Informationen bzgl. genetischer Ressourcen vorgeschlagen (ESRS E4.AR15);
  • ggf. zusätzliche Erläuterungen:

    • wie durch die Richtlinien negative Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosysteme i. R. d. Geschäftsaktivitäten und der damit verbundenen Wertschöpfungskette (vor- und nachgelagert) vermieden werden;
    • wie negative Auswirkungen, die nicht vermieden werden können, verringert und minimiert werden;
    • wie degradierte und gerodete Ökosysteme wiederhergestellt und rehabilitiert werden, nachdem diese Auswirkungen ausgesetzt waren, die nicht vollständig vermieden und/oder minimiert werden können;
    • wie der Beitrag zu den wesentlichen Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt abgeschwächt wird (ESRS E4.AR16).
 
Hinweis

Angaben zu und Entwicklung von Strategien und Richtlinien

Bei der Implementierung von Richtlinien zu Biodiversität, über die zu berichten ist, bietet sich eine Anlehnung an (branchen)übliche Strategien und Leitlinien an, die bspw. von unabhängigen Organisationen verlautbart wurden. Neben den explizit in ESRS E4 erwähnten Regularien und Verlautbarungen enthält die Application guidance for biodiversity-related disclosures zum CDSB Framework[2] einige Beispiele, die über die Nennungen in ESRS E4 hinausgehen. Diese Application guidance bietet durch die Nennung von Beispielen auch für andere Angabepflichten nach ESRS E4 Hilfestellung – obwohl die Application guidance nicht für die ESRS entwickelt wurde.

 

Rz. 29

Zusätzlich ist offenzulegen, ob folgende Richtlinien im berichtenden Unternehmen angenommen (implementiert) sind:

  • Richtlinien zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, die sich auf Betriebsstandorte (operational sites) beziehen, die sich im Eigentum befinden, gepachtet sind oder verwaltet werden und in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten liegen; demnach wären u. E. in dieser Angabepflicht Standorte mit rein verwaltenden Tätigkeiten nicht mit inbegriffen (ESRS E4.24(a));
  • nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken oder Richtlinien (ESRS E4.24(b));
  • nachhaltige Praktiken oder Richtlinien für Ozeane/Meere (ESRS E4.24(c));
  • Richtlinien zur Einschränkung von Entwaldung (ESRS E4.24(d)).
 

Rz. 30

ESRS E4 erlaubt, dass die beschriebenen Richtlinien in einer breiter angelegten Umwelt- oder Nachhaltigkeitsrichtlinie integriert sind, die verschiedene Unterthemen abdeckt (ESRS E4.AR11). Zudem wird vorgeschlagen, Informationen dahingehend bereitzustellen, wie sich die Richtlinien auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen beziehen, insbes. in Bezug auf Lieferanten, auf anerkannte Standards und Zertifizierungen durch Dritte (ESRS E4.AR12). Zudem schlagen die Anwendungsan...

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