Rz. 95

Angabepflicht ESRS E2-6 sieht die Offenlegung der erwarteten finanziellen Auswirkungen von wesentlichen verschmutzungsbezogenen Risiken und Chancen vor (ESRS E2.36). Das Ziel dieser Offenlegungsanforderung ist es, ein Verständnis zu vermitteln für:

  1. die erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher Risiken, die sich aus verschmutzungsbedingten Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben, sowie die Art und Weise, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, das finanzielle Ergebnis und den Cashflow des Unternehmens haben bzw. nach vernünftigem Ermessen haben könnten;
  2. erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Prävention und Kontrolle von Verschmutzung (ESRS E2.38).
 

Rz. 96

Die Offenlegungsanforderungen zu erwarteten finanziellen Auswirkungen wurden in allen Umweltstandards harmonisiert, aber es wurden auch einige spezifische Elemente in Bezug auf Verschmutzung hinzugefügt, um die finanziellen Auswirkungen von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verschmutzung besser zu erfassen. Darunter fallen der Anteil des Umsatzes mit besorgniserregenden und besonders besorgniserregenden Stoffen, Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit größeren Vorfällen und Ablagerungen sowie Informationen über Rückstellungen für Umweltschutz und Sanierungskosten (ESRS E2.40, ESRS E2.BC48).

Im Konsultationsentwurf des delegierten Rechtsakts zu den ESRS hat die EU-Kommission die Begrifflichkeit dieser Angabepflicht, sowie vergleichbar in den anderen Umweltstandards, von potenziellen zu erwarteten finanziellen Auswirkungen verändert (potential vs. anticipated). Hiermit findet eine Annäherung an die Standards des ISSB statt, die auch den Begriff der erwarteten (anticipated) finanziellen Auswirkungen verwenden (§ 2 Rz 28).[1]

 
Hinweis

Nach der Konsultation wurde im finalen Standard für die Angabepflicht ESRS E2-6 gestrichen, dass Unternehmen über die erwarteten finanziellen Auswirkungen von umweltverschmutzungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten berichten müssen. Stattdessen beschränkt sich diese Angabe nur noch auf die Chancen und Risiken, die im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung stehen. Diese Anpassung wurde analog für alle Umweltstandards durchgeführt.

Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gilt die Seveso-III-Richtlinie (Rz 8).[2]

 

Rz. 97

Die geforderten Informationen sind zusätzlich zu den in ESRS 2.48(d) (§ 4 Rz 103) geforderten Informationen über die aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens für den Berichtszeitraum zu machen (ESRS E2.37).

 

Rz. 98

Offenzulegen sind die folgenden Aspekte:

  1. eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in Geldwerten, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verschmutzung in Betracht gezogen werden, oder, wenn dies nicht ohne unangemessene Kosten oder Aufwand möglich ist, qualitative Informationen. Für finanzielle Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist eine Quantifizierung nicht erforderlich, wenn sie zu einer Offenlegung führen würde, die nicht den qualitativen Merkmalen[3] von Informationen entspricht;
  2. eine Beschreibung der betrachteten Effekte, der damit verbundenen Auswirkungen und der Zeithorizonte, in denen sie wahrscheinlich eintreten werden;
  3. die kritischen Annahmen, die bei der Schätzung verwendet wurden, sowie die Quellen und das Ausmaß der Unsicherheit, die mit diesen Annahmen verbunden sind (ESRS E2.39).

Bei der Überarbeitung der ESRS durch die EU-Kommission wurde der Absatz gestrichen, dass die potenziellen finanziellen Auswirkungen solche finanziellen Auswirkungen umfassen, die nicht die Ansatzkriterien für die Aufnahme in die Posten des Abschlusses, insbes. in den Anhang, erfüllen. Dieser Absatz wurde auch in weiteren Umweltstandards (ESRS E3, ESRS E4 und ESRS E5) gestrichen, da es hier zu erheblichen Überschneidungen kommt, was eine sichere Auslegung dieser Abgrenzung sehr erschwert hätte.

 

Rz. 99

Die erwarteten wesentlichen finanziellen Auswirkungen sollen in Geldwerten als Einzelbetrag oder als Spanne angegeben werden (ESRS E2.AR34).

Die Informationen zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen müssen vorbehaltlich der besonderen Phase-in-Regelungen (Rz 29) Folgendes umfassen:

  1. den Anteil des Nettoumsatzes, der mit Produkten und Dienstleistungen erzielt wird, die besorgniserregende Stoffe sind oder diese enthalten, und den Anteil des Nettoumsatzes, der mit Produkten und Dienstleistungen erzielt wird, die besonders besorgniserregende Stoffe sind oder enthalten;
  2. die im Berichtszeitraum getätigten Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit größeren Vorfällen und Ablagerungen/Einlagen;
  3. die Bestimmungen der Umweltschutz- und Sanierungskosten, z. B. für die Sanierung von Altlasten, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstätten und ähnliche Maßnahmen (ESRS E2.40).
 

Rz. 100

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