Rz. 29

Anlage C zu ESRS 1 bzgl. der Phase-in-Regelungen enthält eine Angabepflicht von ESRS E2 (§ 3 Rz 146 ff.). Die Phase-in-Regelung betrifft die Angabepflicht ESRS E2-6 bzgl. "Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung". Die Phase-in-Regelung sieht zum einen vor, dass alle Unternehmen Angaben zur gesamten Angabepflicht ESRS E2-6 im ersten Berichtsjahr weglassen können.

Zum anderen sieht die Regelung vor, dass mit Ausnahme der Offenlegung von ESRS E2.40(b) (die im Berichtszeitraum getätigten Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit größeren Vorfällen und Einlagen) in den ersten drei Jahren der Berichtserstellung Unternehmen lediglich qualitative Angaben offenlegen müssen. Eine Offenlegung der entsprechenden Parameter ist somit erst im vierten Jahr der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtend zu tätigen. Dies überrascht insoweit, da zumindest die Rückstellungen für Umweltschutz- und Sanierungskosten (ESRS E2.40(c)) bei Wesentlichkeit ("nicht unerheblichem Umfang") ohnehin im Anhang nach § 285 Nr. 12 HGB anzugeben sind. Der Anteil des Nettoumsatzes, der mit Produkten und Dienstleistungen erzielt wird, in dem bedenkliche Stoffe enthalten sind, und der Anteil des Nettoumsatzes, der mit Produkten und Dienstleistungen erzielt wird, die besonders bedenkliche Stoffe sind oder enthalten (ESRS E2.40(a)), könnte zumindest bei entsprechender Umsatzaufgliederung nach § 285 Nr. 4 HGB vorliegen und ist intern aus anderen Regulierungen auch nachzuhalten, so dass die Erleichterungswirkung eher begrenzt ist.

Für die weiteren Anforderungen des ESRS E2-6 (Rz 95 ff.) gilt diese Phase-in-Regelung nicht und entsprechende Angaben müssen ab dem zweiten Berichtsjahr veröffentlicht werden.

Für die weiteren Angabepflichten des ESRS E2 ist keine gesonderte Phase-in-Regelung vorgesehen, so dass diese mit der erstmaligen Berichtspflicht gem. CSRD/ESRS – vorbehaltlich der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse durch das berichtspflichtige Unternehmen – vollumfänglich anzuwenden sind.

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