Rz. 28

Die Angabepflichten aus ESRS E2 sind zum größten Teil vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen. Die Kategorisierung nach Angabebereichen, die für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse zu den Angabepflichten in ESRS E2 maßgeblich ist (§ 3 Rz 57 ff.), findet sich in Anlage A von ESRS 2.

Die Datenpunkte aus ESRS E2.28(a) ergeben sich aus der EU-Offenlegungsverordnung (Rz 12; Tab. 2).[1]

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS E2-4

Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird

(ESRS E2.28(a); Rz 66 ff.)

Indikator Nr. 8 Anhang 1 Tab. 1

Indikator Nr. 2 Anhang 1 Tab. 2

Indikator Nr. 1 Anhang 1 Tab. 2

Indikator Nr. 3 Anhang 1 Tab. 2
     

Tab. 2: Datenpunkte in ESRS E2 aus anderen EU-Rechtsvorschriften (ESRS 2, App. B)

Die in Tab. 2 angeführten Datenpunkte in ESRS E2-4 ("Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung") umfassen die Offenlegung der Parameter zu Emissionen von Luftschadstoffen, Emissionen in das Wasser, anorganischer Stoffe und ozonabbauender Stoffe (Rz 66 ff.).

[1] Vgl. Delegierte VO 2022/1288/EU, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/43, 45.

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