7.1 Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung
Rz. 117
Zur formalen Gestaltung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 zwei grundlegende Zielsetzungen vor, die zu beachten sind:
- Einerseits muss die Nachhaltigkeitserklärung klar von den weiteren Teilen des Lageberichts, in dem sie gem. CSRD einzubetten ist, abzugrenzen sein (ESRS 1.111(a)).
Andererseits soll die Nachhaltigkeitserklärung auch auf eine Weise aufgebaut sein, die der Lesbarkeit der Information zuträgt. Dabei wird gleichermaßen auf die Lesbarkeit durch Menschen wie durch Maschinen (i. R. d. gem. CSRD geforderten digitalen Tagging) abgestellt (ESRS 1.111(b)).
HinweisZum digitalen Tagging läuft gegenwärtig ein eigenes Projekt auf Ebene der EFRAG. Dabei wird eine Taxonomie entwickelt, wie Informationen in einer Nachhaltigkeitserklärung gekennzeichnet werden müssen, so dass sie maschinenlesbar sind. Auf Grundlage dieser Taxonomie kann spezifische Software vom Unternehmen zum Einsatz gebracht werden, das die geforderten Taggings setzt.
Rz. 118
Im Hinblick auf die Abgrenzung der Nachhaltigkeitserklärung von den weiteren Teilen der Unternehmensberichterstattung verlangt ESRS 1, die Nachhaltigkeitserklärung in einem eigenen Abschnitt innerhalb des Lageberichts zu platzieren. Dieser hat grds. sämtliche gem. ESRS geforderten Informationen zu enthalten. Das Setzen von Verweisen auf andere Berichte bzw. Berichtsteile ist allerdings zulässig (ESRS 1.112; Rz 128 ff.). I. S. d. gebotenen Klarheit wird dieser gesonderte Abschnitt im Lagebericht mit "(konsolidierte) Nachhaltigkeitserklärung" überschrieben (ESRS 1.110). Für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ist u. E. die Bezeichnung "konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung" zu wählen.
Nicht zulässig ist es, den Abschnitt mit dem in der CSRD verankerten Wortlaut "(konsolidierter) Nachhaltigkeitsbericht"/"(konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung" zu betiteln, da dem der Wortlaut der ESRS entgegensteht (so dass u. E. ggf. die deutsche Übersetzung des einschlägigen Begriffs "Nachhaltigkeitserklärung" nochmals überdacht werden sollte). Bei fremdsprachigen Übersetzungen ist auf eine Bezeichnung zurückzugreifen, die im Einklang mit der jeweiligen Sprachfassung der ESRS steht.
Rz. 119
Zur Gliederung der Nachhaltigkeitserklärung sieht ESRS 1 vor, dass diese in vier Abschnitte zu teilen ist: ein Abschnitt mit "Allgemeinen Informationen", gefolgt von je einem Abschnitt für die drei Säulen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. ESRS, d. h. "Umweltinformationen", "soziale Informationen" und "Governance-Informationen"; diese Reihenfolge ist auch so einzuhalten (ESRS 1.115). Unklar ist demgegenüber, welche weitere Gliederung innerhalb dieser vier Abschnitte vorzunehmen ist. Dies eröffnet den berichtspflichtigen Unternehmen doch weiten Gestaltungsspielraum, der u. a. im Hinblick auf Umfang und Komplexität der Berichtsinhalte ausgenutzt werden sollte. U. E. sind jedenfalls die vier (primären) Berichterstattungsbereiche gem. ESRS 1.12 zu unterscheiden und darüber hinaus die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird. In welcher Form dies geschieht, das bleibt jedoch offen. Anbieten würde sich z. B. eine Gliederung nach wesentlichem Nachhaltigkeitsaspekt, weiter unterteilt in die vier Berichterstattungsbereiche.
Eine Gliederung des Abschnitts zu den "Umweltinformationen" könnte z. B. folgenden illustrativen Aufbau haben:
Umweltinformationen
...
Wasserverbrauch[1]
* GOV
* SBM
* IRO
* MT
Invasive gebietsfremde Arten[2]
...
Zwischenüberschriften scheinen der Übersichtlichkeit wegen geboten. Auch kann gleich nach der Abschnitts-Überschrift "Umweltinformationen" ein allgemeiner Teil folgen, der sich bspw. auf Strategien oder Maßnahmen bezieht, die für verschiedene der folgenden Unterkapitel gleichermaßen gelten.
Die im obigen Praxis-Tipp veranschaulichte Struktur kann etwa auf die weitere Untergliederung nach Nachhaltigkeitsaspekten verzichten, wenn nur wenige von diesen identifiziert werden bzw. die Berichtsinhalte (insbes. Strategien, Maßnahmen, Ziele) integriert formuliert sind (z. B. bei allgemeinen Umwelt-Strategien).
Rz. 120
Zwischen Angaben, die sich aus den themenbezogenen Standards ergeben, und solchen, die sich aus den sektorspezifischen Standards ableiten bzw. die unternehmensspezifisch als berichtspflichtig identifiziert wurden, muss nicht unterschieden werden. Ebenso wenig hat eine gesonderte Kennzeichnung zu erfolgen; sie wäre aber u. E. zulässig. (ESRS 1.116 f.). Nicht zulässig wäre es aber, einen weiteren (fünften) Abschnitt der Nachhaltigkeitserklärung hinzuzufügen, da die vierteilige Struktur in ESRS 1 vorgegeben und auch konsistent mit dem zugrunde liegenden Verständnis der Dimensionen von ESG ist.
Rz. 121
Gesondert zu kennzeichnen sind demgegenüber solche Informationen, die Teil der Nachhaltigkeitserklärung sind, weil
- das berichtspflichtige Unternehmen zur Aufnahme dieser Informationen aufgrund spezifischer anderer Regulationen gezwungen ist;
- das Unternehmen ggf. auch freiwillig weitere Informationen in ...
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