Rz. 62

Die Angabepflichten des ESRS S1-5 fordern, ein Verständnis darüber zu schaffen, inwieweit berichtspflichtige Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele nutzen, um Fortschritte bei der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen bzw. Erzielung wesentlicher positiver Auswirkungen sowie bei der Steuerung wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft zu erzielen (ESRS S1.45). Dementsprechend müssen diese Unternehmen ihre zeitgebundenen (kurz-, mittel- oder langfristig, ESRS S1.AR51) und ergebnisorientierten Ziele darstellen, die gesetzt wurden im Hinblick auf:

  • die Reduktion von negativen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft,
  • die Erzielung positiver Auswirkungen auf die eigene Belegschaft,
  • die Steuerung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die eigene Belegschaft (ESRS S1.44).

Diese zusammenfassende Beschreibung der Ziele für das Management enthält die in ESRS 2 MDR-T festgelegten Informationsanforderungen (ESRS S1.46) und kann enthalten:

  • die angestrebten Ergebnisse, die für eine bestimmte Zahl von Personen in der eigenen Belegschaft erzielt werden sollen,
  • um eine Vergleichbarkeit im Zeitverlauf zu ermöglichen, die langfristige Stabilität der Ziele in Bezug auf Definitionen und Methoden,
  • die Standards und Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen (ESRS S1.AR49).

Die Ziele in Bezug auf Auswirkungen können, müssen aber nicht, dieselben sein wie für Risiken und Chancen zu einem Nachhaltigkeitsaspekt: "So könnte beispielsweise ein Ziel, eine angemessene Entlohnung für nicht angestellte Beschäftigte zu erreichen, sowohl die Auswirkungen auf diese Personen als auch die damit verbundenen unternehmerischen Risiken in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Produktion verringern" (ESRS S1.AR50). Bei Änderung oder Ersetzung eines Ziels im Berichtszeitraum kann das Unternehmen dies durch Querverweise auf die Änderung des Geschäftsmodells oder auf umfassende Änderungen des akzeptierten Standards oder der Rechtsvorschrift, von dem bzw. der das Ziel abgeleitet wurde, tun, um Hintergrundinformationen gem. ESRS 2 BP-2 "Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen" bereitzustellen (ESRS S1.AR52). Jedenfalls lässt sich aus ESRS S1-5 keine Verpflichtung dazu ableiten, solche Ziele zu formulieren.

 

Rz. 63

 
Hinweis

Bei der erforderlichen Definition von Zielen ist Bedacht auf Klarheit, Messbarkeit und Referenz zu weiteren internationalen Standards bzw. Frameworks zu nehmen. Dabei ist u. E. zu berücksichtigen: Ziele sind dann zeitgebunden, wenn sie unter präziser Fortschrittsmessung i. R. e. definierten Zeitraums (kurz-, mittel-, langfristig) erreicht werden; ergebnisorientierte Ziele sind demgegenüber durch das Erreichen eines spezifischen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Entwicklung von Prozessen und Strategien zur Zielerreichung charakterisiert.

Wie das folgende Praxis-Beispiel im Einklang mit den Konzernzielen erläutert, ist eine (angemessene) Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen in den Anreizsystemen der Vorstandsvergütung als entscheidender Steuerungshebel für die Zielerreichung empfehlenswert (siehe zu den damit verbundenen Berichtspflichten Rz 148 ff. und § 4 Rz 59 ff.).

 

Praxis-Beispiel Bayer[1]

 

Rz. 64

Die Angabepflichten in ESRS S1-5 werden nur in knapper Form weiter konkretisiert. So wird zunächst gefordert, dass die Vorgaben des ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben") zu beachten sind (ESRS S1.46; § 4 Rz 137 ff.). Darüber hinaus wird gefordert, den Prozess der Festlegung von Zielen darzustellen. Dabei ist darauf einzugehen, ob bzw. in welcher Weise eine Einbeziehung der eigenen Belegschaft bzw. der Arbeitnehmervertreter erfolgt in der Festlegung von Zielen, in der Überwachung der Unternehmensleistung im Lichte dieser Ziele sowie in der Ableitung von Erkenntnissen aus dem Soll-Ist-Vergleich (ESRS S1.47). Die Anwendungsanforderungen enthalten darüber hinaus eine Vielzahl an Vorschlägen für eine erweiterte Berichterstattung.

 

Rz. 65

Anlage A.4 zu ESRS S1 enthält eine exemplarische Aufstellung von Zielen, die i. R. d. Angabepflichten von ESRS S1-5 dargestellt werden können.

 
Soziale und menschenrechtliche Belange Beispiele für Ziele
Sicheres Beschäftigungsverhältnis Erhöhung des Anteils der Arbeitskräfte mit Arbeitsverträgen (insbes. unbefristeten Verträgen) und Sozialschutz
Arbeitszeiten Erhöhung des Anteils der eigenen Belegschaft mit flexiblen Arbeitszeitregelungen
Angemessene Entlohnung Sicherstellen, dass alle eigenen Arbeitskräfte eine angemessene Entlohnung erhalten
Sozialer Dialog/Existenz von Betriebsräten/Rechte der Arbeitnehmer auf Information, Anhörung und Beteiligung Ausweitung des sozialen Dialogs auf weitere Betriebe und/oder Länder
Vereinigungsfreiheit/Tarifverhandlungen einschl. der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte Erhöhung des Prozentsatzes der eigenen Belegschaft, der von Tarifverhandlungen abgedeckt wird, Aushandlung von Tarifverträgen zu Fragen der...

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