Rz. 56

Die Angabepflichten des ESRS S1-4 verlangen von berichtspflichtigen Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen, um wesentliche negative und positive Auswirkungen zu adressieren. Weiterhin sind Maßnahmen darzustellen, wie wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf die eigene Belegschaft gesteuert werden. Auch die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist darzustellen (ESRS S1.35). Ziel dieser Offenlegungspflicht ist es, ein Verständnis über Maßnahmen zu vermitteln, die

  • wesentliche negative Auswirkungen auf die eigene Belegschaft vermeiden, abschwächen oder wiedergutmachen bzw.
  • wesentliche positive Auswirkungen auf die eigene Belegschaft erzielen.

Weiterhin soll damit vermittelt werden, wie ein Unternehmen wesentliche Risiken adressiert bzw. wesentliche Chancen ergreift (ESRS S1.36).

 

Rz. 57

ESRS S1-4 fordert zunächst die Offenlegung einer Übersicht über alle relevanten Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben von ESRS 2 MDR-A (ESRS S1.37; § 4 Rz 129 ff.). Zusätzlich sind im Hinblick auf die Natur der erzielten Auswirkungen, Chancen und Risiken Ergänzungen vorzunehmen.

  • Für wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft i. A. ist darzustellen:

    • ergriffene, geplante oder laufende Maßnahmen zur Vermeidung oder Abschwächung wesentlicher negativer Auswirkungen auf die eigene Belegschaft (ESRS S1.38(a));
    • ob und wie Maßnahmen ergriffen wurden, um Abhilfe in Bezug auf eine tatsächliche Auswirkung zu schaffen (ESRS S1.38(b));
    • alle zusätzlichen Maßnahmen oder Initiativen, die das Unternehmen mit dem primären Ziel ergriffen hat, positive Auswirkungen für die eigene Belegschaft zu erzielen (ESRS S1.38(c)); wenn die bezweckten oder bereits eingetretenen positiven Ergebnisse der Maßnahmen auf die eigene Belegschaft dargestellt werden, muss unterschieden werden zwischen bloß gesetzten Aktivitäten ("z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen eine Schulung zur Vermittlung von Finanzwissen erhalten hat") und den Hinweisen auf tatsächliche Ergebnisse, die erzielt werden konnten ("z. B. dass eine bestimmte Anzahl von Personen angibt, dass sie ihren Lohn und ihr Haushaltsgeld besser verwalten können"; ESRS S1.AR42);
    • die Art und Weise, wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Initiativen verfolgt und bewertet wird, um entsprechende Ergebnisse für die eigene Belegschaft zu erzielen (ESRS S1.38(d)); die Berichterstattung über die Wirksamkeit soll das Verständnis für die Zusammenhänge zwischen den Maßnahmen eines Unternehmens und der wirksamen Steuerung seiner Auswirkungen schaffen (ESRS S1.AR39); darüber hinaus sind die Vorgaben von ESRS 2 MDR-T ("Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben") zu berücksichtigen, um diese Wirksamkeit in der Berichterstattung darzustellen (ESRS S1.42).
  • Für wesentliche tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die eigene Belegschaft im Speziellen ist ergänzend der Prozess darzustellen, auf dessen Grundlage die erforderlichen Maßnahmen identifiziert und hinsichtlich ihrer Angemessenheit beurteilt werden (ESRS S1.39). Diese Angemessenheitsbeurteilung hat u. a. darauf abzustellen, ob das Unternehmen eine wesentliche Auswirkung selbst verursacht oder lediglich zu einer solchen beiträgt oder ob die Auswirkung direkt mit seiner Geschäftstätigkeit, mit seinen Produkten und Dienstleistungen bzw. lediglich mit seinen Geschäftsbeziehungen verbunden ist (ESRS S1.AR34).
  • Für wesentliche Chancen und Risiken ist darzustellen (ESRS S1.39):

    1. welche Maßnahmen geplant oder im Gange sind, um die wesentlichen Risiken für das Unternehmen zu mindern, die sich aus den Auswirkungen auf die eigene Belegschaft bzw. aus Abhängigkeiten von dieser ergeben, und wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwacht; im Besonderen sind auch externe Entwicklungen zu berücksichtigen (ESRS S1.AR45); ein Beispiel können demografische Entwicklungen darstellen; hinsichtlich der Darstellung dieser Wirksamkeit gelten dieselben Vorgaben wie für die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens (ESRS 1.42);
    2. welche Maßnahmen geplant oder im Gange sind, um wesentliche Chancen für das Unternehmen in Bezug auf die eigene Belegschaft zu verfolgen.
 

Praxis-Beispiel Bayer[1]

„Im Rahmen des ‚Child Care Program’ sensibilisieren wir unsere Zulieferer für diese Problematik und machen unsere Anforderungen deutlich. Es umfasst systematische und mehrfache Überprüfungen der einzelnen Saatgutproduzenten während der Anbausaison vor Ort auf den Feldern durch lokale Bayer-Beschäftigte. Im Zuge des Verkaufs der Baumwollsparte 2021 und aufgrund des niedrigeren potenziellen Risikos von Kinderarbeit in den Kulturen Reis, Gemüse und Mais wurden die zusätzlichen, stichprobenartigen Qualitätskontrollen, die in den Vorjahren durch ein Spezialteam in Indien, Bangladesch und auf den Philippinen durchgeführt wurden, eingestellt. Wir beobachten die Situation vor Ort und werden bei Bedarf weitere Maßnahmen einführen. [...]

Fälle von Kinderarbeit bei unseren Saatgutproduzenten beenden wir unmittelbar und verfolgen sie durch Maßnahmen u...

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