Whistleblower, Greenwashing und interne Machtstrukturen: Rechtliche Fallstricke für ESG-Verantwortliche
Herr Späth, Sie weisen darauf hin, dass Compliance-Verantwortliche persönlich unter Druck geraten können, wenn sie Hinweise auf Rechtsverstöße nicht konsequent verfolgen. Sehen Sie ähnliche Risiken inzwischen auch für Nachhaltigkeits- und ESG-Verantwortliche?
Weder die Funktion noch die Pflichten des Compliance Officers oder des ESG-Verantwortlichen sind gesetzlich definiert. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Person, der die Geschäftsführung etwa die Leitung einer Abteilung überträgt, erkannte Risiken evaluieren sowie managen muss. Gegebenenfalls muss sie ein Risiko an die Geschäftsleitung eskalieren, wenn es sich nicht bewältigen lässt. Es entsteht ein quasi-organisationsrechtlicher Pflichtenkreis. Das gilt für ESG- und Compliance-Verantwortliche gleichermaßen. Allerdings kommt es sehr auf den Einzelfall an.
Greenwashing und Haftungsrisiken: Wo ESG-Verantwortliche besonders aufpassen müssen
Welche ESG-Themen bergen derzeit aus juristischer Sicht das größte Risiko für Unternehmen?
Die Risikobereiche liegen beim Greenwashing bei klimabezogenen Aussagen über den CO2-Footprint, wo mit Dingen wie ‚NetZero‘ oder ‚klimaneutral produziert‘ geworben wird. Der BGH hat klargestellt, dass man eine Aussage wie ‚klimaneutral‘ nicht treffen sollte. Derartige Urteile werden im Zuge der EmpCo-Richtlinie verstärkt fallen. Gefährlich wird es überall dort, wo zwischen der externen Kommunikation und der tatsächlichen Datenlage eine Lücke besteht, die intern bekannt ist, aber nicht geschlossen wird.
Welcher Art sind die rechtlichen Konsequenzen? Was lässt sich aus den aktuellen Urteilen ablesen?
In den aktuellen Urteilen war es mit der Kündigung eines Compliance Officers eine arbeitsrechtliche Konsequenz. Dass Verletzungen arbeitsrechtlicher Pflichten arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen ist nichts Neues. Im Bereich der Nachhaltigkeit kommt allerdings als neuer Faktor dazu, dass falsche Aussagen, die in die Kapitalmarktberichterstattung einfließen oder Anleger beziehungsweise Kunden täuschen, auch strafrechtlich relevant sein können. Im Zuge der Umsetzung der CSRD in das HGB entsteht bei unzutreffenden Aussagen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein erhöhtes Risiko von Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten.
Wo beginnt rechtlich problematisches Greenwashing — und wo bewegt sich Unternehmenskommunikation noch im zulässigen Rahmen?
Die Grenze verläuft dort, wo eine Aussage beim verständigen Adressaten einen Eindruck erweckt, der durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht gedeckt ist – das ist im Kern lauterkeitsrechtlich, kapitalmarktrechtlich und zunehmend auch durch die EmpCo-Richtlinie determiniert. Zulässig bleibt eine Kommunikation, die ambitionierte Ziele klar als Ziele kennzeichnet, die Bezugsgrößen offenlegt und die Methodik transparent macht.
Dokumentation und Eskalation: Wie ESG-Verantwortliche rechtssicher handeln
Welche Rolle spielen neue Regulierungen wie CSRD und CSDDD bei der zunehmenden Haftungs- und Verantwortungsdiskussion?
Das gesetzliche Netz wird immer engmaschiger geknüpft, und ich gehe davon aus, dass die Behörden künftig auch die Einhaltung sehr viel stärker überprüfen werden. Noch größere Risiken drohen meines Erachtens durch Zivilklagen. Die Regelwerke führen dazu, dass Nachhaltigkeit nicht mehr allein eine Kommunikationsaufgabe ist, sondern zunehmend eine Compliance-Disziplin wird. Es bedarf dokumentierter Prozesse und der gewissenhaften und sorgfältigen Überprüfung von Aussagen.
Sie berichten von Loyalitätskonflikten zwischen Unternehmensinteressen und rechtlichen Pflichten. Wo verläuft hier die Grenze?
Die erste Grenze ist das wirkliche Unternehmensinteresse – nicht das einzelner Geschäftsführer. Die zweite Grenze sind die Gesetze und die Compliance-Vorgaben des Unternehmens. Den Betroffenen ist nicht geholfen, wenn sie die Loyalität gegenüber Vorgesetzten höher bewerten als die rechtlichen Risiken. Die Gerichte legen das Hinweisgeberschutzgesetz eng aus. Schutz vor Repressalien erhält nur, wer die ausdrücklich vorgesehenen Meldekanäle nutzt. Es genügt nicht, heikle Themen nur mit dem Vorgesetzten zu besprechen.
Wo liegt in der unternehmerischen Praxis das größte Risiko für die ESG-Verantwortlichen?
Sicherlich darin, dass ein Thema zwischen alle Stühle fällt. Wichtig ist: Es muss klar sein, wer am Ende wofür verantwortlich ist. Rechtlich gesehen treffen jeden Arbeitnehmer in seinem Aufgabenkreis die Pflichten, wie sie im Arbeitsvertrag beschrieben und durch Weisungen weiter konkretisiert werden. Darüber hinaus gibt es die so genannte ‚aktualisierte Überwachungspflicht’. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen Straftaten im Raum stehen. Hier sind ESG-Verantwortliche gefährdet, wenn sie zum Beispiel Beihilfe zu einer Täuschung von Anlegern oder Kunden leisten.
Welche Dokumentations- und Eskalationspflichten sollten Nachhaltigkeitsverantwortliche heute besonders ernst nehmen?
Sie sollten eingreifen, wenn sie das Gefühl haben, dass an irgendeiner Stelle Daten nicht valide sind. Folgende Tipps: Substanzielle Hinweise und kritische Datenanomalien sollten zeitnah, vollständig und ohne sprachliche Glättung dokumentiert und aufgeklärt werden. Eskalationswege sollten klar definiert sein, insbesondere dann, wenn Geschäftsleiter selbst in Fehlverhalten involviert sein könnten. Die regelmäßige und Ad-hoc-Berichterstattung an die Geschäftsleitung zu materiellen ESG-Risiken sollte schriftlich erfolgen, um eine klare Dokumentationslage zu schaffen. Wer eine Weisung erhält, einen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären, sollte diese schriftlich bestätigen lassen. Die Verantwortung springt damit zurück auf die Geschäftsleitungsebene.
Über den Experten:
Rechtsanwalt Patrick Späth, LL.M. (London) ist Partner der Sozietät HWCL Compliance & Legal in Berlin . Seine Beratungsschwerpunkte sind Compliance und Corporate Governance Themen sowie „Environmental Social Governance (ESG)“-Regulierung. Er führt interne Untersuchungen zur Aufklärung von Fehlverhalten sowie Due Diligence Prüfungen durch und bewertet Compliance Management Systeme. Er vertritt Unternehmen gerichtlich, außergerichtlich und vor Schiedsgerichten bei der Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Compliance-Verstößen.
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