Strategische Klimaklagen

Bringen strategische Klimaklagen neuen Rückenwind?


Bundesgerichtshof Karlsruhe Kuppel

Können die Gerichte zu Treibern der Transformation werden? Prof. Dr. Moritz Pöschke, Rechtsanwalt und geschäftsführender Direktor des Instituts für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR) an der Universität zu Köln, beschäftigt sich mit diesen Fragen und sieht trotz zweier aktueller BGH-Entscheidungen kein Ende der strategischen Klimaklagen.

Sustainability erlebt derzeit eine Depriorisierung in vielen Unternehmen. Gleichzeitig suchen Organistationen wie etwa die Deutsche Umwelthilfe verstärkt den Gang vor Gericht mit dem Ziel, Greenwashing zu unterbinden. Hinzu kommen strategische Klagen wie etwa die eines peruanischen Bauern gegen den Energieerzeuger RWE oder gegen die deutschen Automobilhersteller. Was bedeutet dies für den Stellenwert der Nachhaltigkeitsarbeit? Wir haben bei Prof. Dr. Moritz Pöschke, nachgefragt.

Klimaklagen gegen Unternehmen: Zwei Arten und ihre Zielsetzung

Herr Prof. Dr. Pöschke, das Verfahren gegen RWE stand lange im Licht der Öffentlichkeit – welche Klageaktivitäten gegen Unternehmen beobachten Sie aktuell?

Wir sehen tatsächlich eine ganze Reihe von Klimaklagen gegen Unternehmen, in der Regel unterstützt von Umweltorganisationen wie Germanwatch oder Greenpeace. Begrifflich muss man dabei mindestens zwei ‚Arten‘ von Klimaklagen unterscheiden.

In dem RWE-Verfahren klagte ein peruanischer Bergbauer, dessen Grundstück infolge der Schmelze eines höher gelegenen Gletschers von Erdrutschen bedroht war. Hiergegen hatte er Vorkehrungen getroffen und verlangte die dafür entstandenen Kosten anteilig von RWE ersetzt. Die Argumentation des Klägers in diesem Fall war verkürzt, dass RWE für 0,38 Prozent der globalen CO2-Emissionen verantwortlich und entsprechend anteilig in Haftung genommen werden könne. Diese Fälle würde ich als ‚Klimahaftungsklagen‘ bezeichnen. Das OLG Hamm hat die Klage zwar abgewiesen, aber nur deshalb, weil es die konkrete Gefahr eines Erdrutsches als nicht genügend belegt ansah. Im Übrigen hat das OLG Hamm auf mehr als 100 Seiten Urteilsbegründung ausgeführt, dass dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Anspruch zustehen kann. Das ist von den Umweltschutzorganisationen, die derartige Klagen unterstützen, natürlich als Signal verstanden worden. Die Folgeklagen gibt es bereits, gegen Heidelberg Materials und wieder RWE, diesmal im Zusammenhang mit den Flutschäden in Pakistan.

Daneben gibt es verschiedene Klagen gegen große deutsche Automobilhersteller, denen untersagt werden soll, nach 2030 bzw. 2035 noch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in den Verkehr zu bringen. Diese Klagen würde ich als ‚vorbeugende Klimaklagen‘ oder ‚Klimaschutzklagen‘ bezeichnen. Die Klagen gegen BMW und Mercedes hat der BGH gerade endgültig abgewiesen, eine Klage gegen Volkswagen liegt noch beim OLG Hamm.  

Hauptzielsetzung all dieser Klagen ist es bisher, mediale Aufmerksamkeit zu erlangen und insbesondere CO2-Großemittenten und Unternehmen mit besonders ‚klimaschädlichen Geschäftsmodellen‘ unter Druck zu setzen.

Prof. Dr. Moritz Pöschke

Was bedeutet die Abweisung der Klagen gegen die Automobilhersteller durch den BGH für Klimaklagen gegen Unternehmen insgesamt?

Das bleibt abzuwarten. Den Klimaschutzklagen hat der BGH jedenfalls für die konkreten Verfahren eine deutliche Absage erteilt. Meines Erachtens lässt sich das verallgemeinern und es klingt in der Urteilsbegründung auch eine erhebliche Skepsis gegenüber Klimahaftungsklagen durch. Ich bin aber sicher, dass die Umweltschutzorganisationen die aktuellen Verfahren weiter treiben werden. Signalwirkung für die Zukunft könnte hier – wieder einmal – die Entscheidung des OLG Hamm zur Klage gegen Volkswagen haben; in diesem Fall liegt die Begründung leicht anders als in den beiden vom BGH entschiedenen Fällen. Auch wenn die BGH-Entscheidungen die Verteidigungsmöglichkeiten betroffener Unternehmen verbessert haben, werden wir auf absehbare Zeit also wohl noch weitere Klimaklagen sehen.

Gibt es das Ganze auch international oder handelt es sich um ein rein deutsches Phänomen?

Es gibt auch in anderen Ländern vergleichbare Klagen, aktuell etwa in der Schweiz gegen die Holcim AG, einen großen Baustoffhersteller. Das Phänomen der Klimaklagen gegen Unternehmen wurde zudem über die Klagen gegen Shell in den Niederlanden erst richtig „populär“. Im Vereinigten Königreich gab es dann etwa auch gesellschaftsrechtliche Klagen, bei denen es darum geht, das Management dafür haftbar zu machen, dass es keine überzeugende Transformationsstrategie verfolgt. Damit sind die Kläger aber gescheitert und im deutschen Gesellschaftsrecht wäre ein entsprechender Versuch meines Erachtens aussichtslos.

Greenwashing und die rechtlichen Konsequenzen

Lassen Sie uns nun auf eine weitere Klageart kommen, bei der es um Unterlassung von Werbeaussagen im Hinblick auf Greenwashing geht. Was läuft hier gerade?

Diese Klagen stützen sich regelmäßig auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Seit der Katjes-Entscheidung des BGH, in der das Gericht sehr strenge Grundsätze für die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen aufgestellt hat, sehen wir hier zahlreiche Verfahren. Sehr aktiv in diesem Bereich ist seit einiger Zeit etwa die Deutsche Umwelthilfe, aber auch verschiedene Verbraucherzentralen.

Schließlich hat der europäische Gesetzgeber die Vorgaben mit der sog. EmpCo-Richtlinie – Empowering Consumers for the Green Transition – nun noch einmal nachgeschärft. Die Richtlinie verbietet vage Umweltaussagen wie etwa ‚klimaneutral‘ oder ‚umweltfreundlich‘ ohne wissenschaftliche Belege und schränkt nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel ein. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über das UWG, die neuen Regelungen sind überwiegend ab dem 27. September 2026 anwendbar. Mit Blick auf eine ursprünglich geplante, noch weitergehende europäische Richtlinie zu ‚Greenclaims‘ stockt der Gesetzgebungsprozess gerade – hier bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Worum geht es bei den Klagen genau, und was unterscheidet sie von den Klimaklagen?

Die Zielsetzung ist deutlich enger gefasst, letztlich soll Irreführung vermieden werden. Das gelingt auch häufig, die Klagen sind in der Regel erfolgreich, Eurowings hat zum Beispiel gerade erst wieder einen Fall verloren. Die Unternehmen sind aber inzwischen für das Thema sensibilisiert und versuchen, angreifbare Aussagen zu vermeiden. Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie bringt aber natürlich teils neue Vorgaben und Begrifflichkeiten, über deren Auslegung man streiten kann; hier werden wir wohl in naher Zukunft einige Verfahren sehen.

Die Frage ist doch vor allem, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher überhaupt auf diese Aussagen achten, sprich für die Nachhaltigkeitsverantwortlichen daraus ein Argument erwächst. Was ist hier Ihre Einschätzung?

Da sehr viele Unternehmen mit umweltbezogenen Aussagen werben, würde ich schon davon ausgehen, dass Konsumenten sich bei Ihren Kaufentscheidungen durch entsprechende Aussagen beeinflussen lassen. Dass die FIFA die WM in Katar als klimaneutral bezeichnet oder eine Commerzbank-Tocher Fonds verkauft hat, bei denen man selbst ausrechnen konnte, wie viel CO2 durch das eigene Investment eingespart wird – all das hat marktbezogene Gründe.

Ist die Rechtsprechung also hier ein Treiber? Oder würde Ihnen das zu weit gehen?

Die Unternehmen sind sich sehr bewusst, dass im Hinblick auf solche Aussagen strikte Vorgaben in Deutschland bestehen und passen sich entsprechend an, insofern ist hier die Rechtsprechung durchaus ein Treiber. Allerdings muss man sich bewusst sein, dass es dem Recht in diesem Bereich nur darum geht, Irreführung zu vermeiden, nicht darum, den Transformationsprozess in Unternehmen voranzutreiben.

Wie könnten rechtliche Mittel eingesetzt werden, um auch in diesem Bereich etwas zu bewegen?

Das ist meines Erachtens grundsätzlich schwierig. In all den besprochenen Fällen, also insbesondere RWE und Automobilindustrie, wird den Unternehmen ja nicht vorgeworfen, geltendes Recht zu verletzen. Im RWE-Verfahren etwa wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, dass RWE die tatsächlichen Emissionen rechtlich nicht hätte vornehmen dürfen. Das ist aus meiner Sicht ein zentrales Problem dieser Klagen: Warum sollen Unternehmen für rechtlich zulässiges Verhalten haften (bzw. im Fall der Automobilhersteller rechtlich zulässiges Verhalten künftig unterlassen)? Die Klagen werden allerdings medial sehr geschickt inszeniert, das hat immer etwas von David gegen Goliath, und möglicherweise werden die Unternehmen ihre Strategien teilweise anpassen, um negative Auswirkungen auf ihre Reputation zu vermeiden.

Sie sagen, es geht um legales Verhalten, das nun Gerichte für unzulässig erklären sollen – ist das Ganze dann am Ende nicht doch eine politische Frage?

So sehe ich das, in der Tat. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Besonders deutlich zeigt sich das an den nun gescheiterten Unterlassungsklagen gegen BMW und Mercedes: Hier wollten die Kläger erwirken, dass die Automobilhersteller bereits ab 2030 keine Verbrenner mehr auf den Markt bringen dürfen, obwohl dies nach dem in der langen politischen Diskussion gefunden Kompromiss zulässig bleibt. Dem hat der BGH zu Recht eine Absage erteilt und dabei auch darauf abgestellt, dass es eben Aufgabe des Gesetzgebers ist, abzuwägen und zu entscheiden, wie lange noch Pkw mit Verbrennungsmotoren produziert werden dürfen. Dabei hat der BGH sich auch auf das vielbeachtete Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts bezogen. Andererseits ist es natürlich auch das gute Recht der Betroffenen und der Umweltschutzorganisationen, alle zulässigen Mittel des Prozessrechts zu nutzen, um politischen Druck auszuüben.

Durch die Einzelfallbezogenheit der Argumentation des BGH – das Gericht führt viel zu automobilspezifischen Normen wie etwa der EU-Flottenemissionsverordnung aus – steht auch hier die Tür für Folgeklagen aber offen, oder?

Ja, und auch die Klage gegen Volkswagen läuft ja noch. Der BGH wird meines Erachtens ganz grundsätzlich bei seiner skeptischen Linie bleiben. Aber fest steht das natürlich nicht und es geht bei den Klimaklagen ja immer auch um die mediale Seite.

Zukunftsperspektiven und die Rolle der Rechtsprechung

Was erwarten Sie generell für die Zukunft?

Klimaklagen werden deutsche Unternehmen auf absehbare Zeit weiter begleiten. Besonders im Fokus dürften dabei große Unternehmen mit erheblichem CO2-Ausstoß oder besonders ‚klimaschädlichem‘ Geschäftsmodell stehen. Den Mittelstand sehe ich weniger betroffen. Allerdings halte ist es aus Unternehmenssicht insgesamt für sinnvoll, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in welcher Konstellation man möglicherweise zum Ziel einer Klimaklage werden könnte. Eine überzeugende Unternehmensstrategie muss hier in jedem Fall durch eine solide Kommunikationsstrategie flankiert werden.


Das könnte Sie auch interessieren:


Schlagworte zum Thema:  Klimawandel , Compliance , Klage
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion