Österreich setzt CSRD um und beschließt NaBeG – Deutschland weiter im Rückstand
Nationalrat gab am 21. Januar grünes Licht für die Regierungsvorlage
Es hat gedauert, aber seit wenigen Tagen ist es entschieden: Österreich hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht überführt. Mit der Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetzes (NaBeG) ist die EU-Vorlage verbindlich umgesetzt. Der entsprechende Ausschussbericht findet sich in der Regierungsvorlage 386 d.B., welche kürzlich vom österreichischen Parlament veröffentlicht wurde.
Damit endet eine Phase der Rechtsunsicherheit, die Unternehmen, Prüfer und Berater seit Monaten begleitet hat. Der politische Hintergrund: Ohne diese nationale Umsetzung drohten Vertragsverletzungsverfahren und EU-Strafzahlungen.
Das regelt das NaBeG
Kern des Gesetzes ist die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Nachhaltigkeitsberichte werden Teil der regulären Berichterstattung von Unternehmen und unterliegen einer externen Prüfung. Damit rücken die ESG-Angaben auf eine Stufe mit Finanzinformationen.
Berichtspflichtig sind große Kapitalgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse. Für kleinere und mittlere Unternehmen gelten Übergangs- und Entlastungsregeln.
Drittlandunternehmen sind ebenfalls Teils des Gesetzespakets. Das NaBeG erfasst auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Österreich tätig sind und bestimmte Umsatzschwellen in der EU überschreiten. Damit weitet Österreich die CSRD-Pflichten auf internationale Konzernstrukturen aus.
Zeitplan mit Übergängen
Formell knüpft das NaBeG an den europäischen CSRD-Fahrplan an, enthält aber relevante Übergangsregeln. Für Angaben entlang der Wertschöpfungskette gilt eine mehrjährige Einführungsphase mit Erklärungspflichten statt Vollständigkeit. Das Gesetz erlaubt in den ersten Jahren, fehlende Informationen entlang der Lieferkette transparent zu begründen. Die Umsetzung gilt somit vorerst nur für eine „erste Welle“ von rund 120 Unternehmen, weitere Regelungen sollen nachgezogen werden.
Deutschland wartet weiterhin auf die Umsetzung
Während Österreich nun den formalen Schritt gegangen ist, fehlt in Deutschland weiterhin ein verabschiedetes CSRD-Umsetzungsgesetz. Trotz mehrfacher Anläufe liegt noch kein rechtskräftiger Rahmen vor. Für Unternehmen gilt weiterhin: Unsicherheit über nationale Ausgestaltung, Prüfregeln und Sanktionen.
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