EU-Kommission verabschiedet überarbeitete Nachhaltigkeitsberichtsstandards
Die revidierten ESRS sind ein zentrales Element des Omnibus-I-Vereinfachungspakets, das am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Die Überarbeitung der ursprünglich 2023 verabschiedeten Standards war politisch gewollt: Die EU-Kommission hatte sich zum Ziel gesetzt, die mit Berichtspflichten verbundenen administrativen Lasten um 25 Prozent zu reduzieren. Die revidierten Standards sollen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten; Unternehmen, die bereits für 2026 berichtspflichtig sind, können die neuen Standards optional bereits in diesem Jahr anwenden.
Weniger Datenpunkte, weniger Kosten
Der wohl auffälligste Einschnitt betrifft den Umfang der Berichtspflichten. Gegenüber den ursprünglichen ESRS sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent, die Gesamtzahl aller Datenpunkte sogar um mehr als 70 Prozent. Die Kommission erwartet dadurch eine Kostensenkung von über 30 Prozent pro Unternehmen. Die Standards wurden zudem sprachlich gestrafft und um neue Flexibilitäten ergänzt – etwa bei der Wesentlichkeitsbeurteilung und der Aggregation von Informationen. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit – also die gleichzeitige Betrachtung von finanziellen Risiken für das Unternehmen und von Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt – bleibt zentrales Element des europäischen Rahmens.
Was die Kommission gegenüber dem EFRAG-Vorschlag angepasst hat
Grundlage der revidierten Standards ist der Vorschlag, den die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 2. Dezember 2025 eingereicht hatte. Die Kommission hat diesen Entwurf auf Basis von Konsultationen mit Stakeholdern gezielt angepasst. Einige der relevantesten Änderungen im Überblick:
Wesentlichkeitsbewertung
Unternehmen sind ausdrücklich nicht verpflichtet, auf die spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers einzugehen. Neu formuliert wurde zudem, dass nicht-wesentliche Informationen grundsätzlich nicht berichtet werden sollen — statt wie bisher nicht berichtet werden müssen. Ein „Top-down“-Ansatz soll unnötigen Aufwand bei der Bewertung einzelner Auswirkungen, Risiken oder Chancen vermeiden.
Fair Presentation
Die Anforderung der fairen Darstellung gilt für die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes, nicht für jeden einzelnen Datenpunkt. Die Anwendung der ESRS gilt ausdrücklich als hinreichend für eine faire Darstellung.
Aggregation und Disaggregation
Unternehmen erhalten mehr Ermessen dabei, ob und in welchem Maße geografische Kontexte bei der Wesentlichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Ergänzend wird klargestellt, dass der Disaggregationsgrad bei der Wesentlichkeitsbeurteilung nicht automatisch bedeutet, dass Informationen auf eben diesem Detailniveau berichtet werden müssen.
Auslassung von Informationen
Neue Regelungen — abgeleitet aus der Omnibus-I-Richtlinie — erlauben es Unternehmen unter bestimmten Umständen, Informationen wegzulassen, etwa wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition ernsthaft gefährden würde.
Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen
Schätzungen zu voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dürfen bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden, ohne dass dies als Berichtsfehler gilt. Für qualitative und quantitative Angaben wird eine zusätzliche Einführungsfrist von einem Jahr gewährt.
Treibhausgasemissionen
Unternehmen können künftig wählen, ob sie bei der Definition ihrer Berichtsgrenzen den „Financial Control“- oder den „Operational Control“-Ansatz verwenden — eine Angleichung an globale Berichtsstandards.
Klimatransitionspläne
Unternehmen, deren Transitionspläne Ziele enthalten, die nicht mit dem 1,5-Grad-Pfad vereinbar sind, müssen dies transparent machen.
Mikroplastik
Die Berichtspflicht beschränkt sich auf primäre Mikroplastika. Aus Gründen der Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit entfällt die Pflicht zur Berichterstattung über sekundäre Mikroplastika.
Schadstoffemissionen
Welche Schadstoffe berichtspflichtig sind, soll im Rahmen einer managementgesteuerten Bewertung der Unternehmensaktivitäten und des Sektors bestimmt werden.
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Für Unternehmen, die Artikel verwenden, die solche Stoffe enthalten, wird eine einjährige Übergangsfrist eingeführt.
Abstimmung mit der CSDDD
Technische Anpassungen stellen eine bessere Kohärenz mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sicher. Unter anderem wird klargestellt, dass nur „substantiiert verifizierte“ Menschenrechtsvorfälle und Diskriminierungsfälle zu berichten sind.
Freiwilliger Standard für kleinere Unternehmen
Parallel zu den revidierten ESRS hat die Kommission einen freiwilligen Berichtsstandard für Unternehmen verabschiedet, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Dieser soll kleineren Unternehmen ein proportionales Rahmenwerk an die Hand geben, mit dem sie gezielt auf Informationsanfragen von Banken, Investoren oder größeren Geschäftspartnern reagieren können. Gleichzeitig wird eine sogenannte Value-Chain-Cap eingeführt: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von ihren Lieferanten und Wertschöpfungspartnern nicht mehr Informationen verlangen, als der freiwillige Standard abdeckt. Das soll den viel diskutierten Kaskadeneffekt in der Lieferkette begrenzen.
Nächste Schritte
Die verabschiedeten delegierten Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung im Rahmen des sogenannten No-Objection-Verfahrens übermittelt. Die Frist beträgt zwei Monate, kann jedoch auf Antrag einer der beiden Institutionen um weitere zwei Monate verlängert werden.
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