Literatur

Herpolsheimer, So fragen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer praxisgerecht und sicher ab, ASR 2/2015, 6.

Kemper, Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als "materielle Voraussetzung" der Steuerbefreiung, UR 2018, 337.

Nieskens, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne USt-IdNr., EU-UStB 2017, 2.

Reiß, Materielle und formelle Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, UR 2017, 254.

Prätzler, USt-IdNr. als formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit | FG München v. 09.02.2017 – 14 K 2913/16, jurisPR-SteuerR 27/2017 Anm. 6.

Sterzinger, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen trotz Fehlens der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers?, UR 2013, 45.

Weimann, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, Umsatzsteuererklärung 2009, Zusammenfassende Meldung/Was es Neues zu beachten gilt, UStB 2010, 52.

Weimann, Zwischenzeitlich ungültig gewordene USt-IdNr. – Steuerbefreiung bleibt erhalten, AStW 2016, 771.

Wohlfart, Auswirkungen des Wegfalls der USt-IdNr. während der Vertragsabwicklung, UStB 2016, 299.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 18e.1–18e.2.

VO (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt): Art. 6 Abs. 4.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die korrekte buch- und belegmäßige Aufzeichnung für i. g. Lieferungen und zur Erfüllung der Meldepflichten (z. B. Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG) ist neben der Verwendung der eigenen USt-IdNr. (§ 27a UStG) die Kenntnis der USt-IdNr. des Leistungsempfängers notwendig.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 18e UStG lässt sich der leistende Unternehmer die Gültigkeit der USt-IdNr. seines Leistungsempfängers vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt.

2 Die einzelnen Tatbestände

2.1 Bedeutung des Bestätigungsverfahrens

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit Urteil vom 18.07.2002, BStBl II 2003, 616 führt der BFH aus, dass in § 17a Abs. 1 UStDV geregelt ist, dass bei i. g. Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 S. 1 UStDV). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des Abnehmers ist erforderlich, um den Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen (vgl. dazu BFH vom 02.04.1997, Az: V B 159/96, UR 1997, 224). Zwar ist zwischenzeitlich entschieden, dass es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehrt ist, im Falle des i.g. Verbringens gem. § 3 Abs. 1a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. dazu EuGH vom 20.10.2016, Az. C-24/15, UR 2016, 882, FG München vom 09.02.2017, Az. 14 K 2913/16, EFG 2017, 877). Dennoch sollte dieser Umstand in der Praxis nicht angestrebt werden, weil dann immer auf anderem Weg der Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung zu führen ist – insbesondere in Fällen, in denen es nicht um das unternehmensinterne Verbringen, sondern um eine "echte" i.g. Lieferung geht, vgl. aber weiter auch Rz. 16 ff.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der liefernde Unternehmer das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG durchgeführt und sich beim Bundeszentralamt für Steuern versichert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat (vgl. Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 6a Rn. 96). Dies gilt nur für die qualifizierte Anfrage. Zu den aktuellen Entwicklungen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG, für den das Bestätigungsverfahren ein wesentlicher Baustein ist (vgl. § 6a UStG Rn. 138 ff.).

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit 2010 hat der Unternehmer für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Umsatzsteuer in analoger Anwendung des § 13b UStG schuldet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben (vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 3a UStG und vgl. die Kommentierung zu § 18a UStG). Auch hierfür kann das Bestätigungsverfahren von Nutzen sein.

2.2 Durchführung des Bestätigungsverfahrens

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abschn. 18e.1 UStAE beinhaltet die wesentlichen Einzelheiten zum Verfahren; Abschn. 18e.2 UStAE verweist bzgl. des Aufbaus der USt-IdNr. lediglich auf www.bzst.de.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus sind folgende Hinweise nützlich:

  • schriftlich erreicht man das Bundeszentralamt für Steuern unter Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1–3, ...

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