Rz. 104d

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das BMF unterscheidet die Geschäfte mit zwei Beteiligten (bilaterale Geschäfte) von den Geschäften mit drei oder mehr Beteiligten (Reihengeschäfte) und sieht für beide Umsatzarten bei gebrochenem Transport unterschiedliche Rechtsfolgen vor.

Bilaterale Geschäfte (zwei Teilnehmer)

 

Rz. 104e

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

An einem Transport (Beförderung oder Versendung) können

  • entweder nur der Lieferer und
  • nur der Abnehmer oder
  • in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter

beteiligt sein.

Bei diesen Geschäften ohne Transportbrechung sind keine Besonderheiten zu beachten; es gilt das Übliche.

 

Rz. 104f

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind.

 

Beispiel 1:

Großhändler D aus Dortmund beauftragt einen Frachtführer, die verkauften Fahrzeuge zum Hafen Duisburg zu bringen. Von Duisburg aus wird die Ware im Auftrag des D eine Woche später an Abnehmer A verschifft. A holt die Ware am Zielhafen ab und befördert sie mit eigenem Lastzug zum eigenen Auslieferungslager.

 

Rz. 104g

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Derartige gebrochene Transporte sind für die Annahme der "Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung" und damit für die Entscheidung,

vorliegt, unschädlich, wenn

  • der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (siehe dazu Abschnitt 3.12 Abs. 3 Satz 4 ff. UStAE)
  • und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.
 

HINWEIS

Wie dieser Nachweis konkret zu führen ist, lässt das BMF-Schreiben offen. Es empfiehlt sich daher insbesondere zu dokumentieren, dass der Transport in Erfüllung eines bestimmten Kaufvertrags vorgenommen/geordert wird. Darüber hinaus sollte für eine zügige Abwicklung gesorgt werden.

 

Rz. 104h

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, sind unschädlich und führen ebenfalls nicht zum Verlust der Steuerbefreiung.

 

HINWEIS

Das BMF lässt offen, wann Transportunterbrechungen "rein tatsächlicher" Natur sind. Gemeint sind wohl solche, die dem Transportvorgang selbst geschuldet sind, wie

  • das Umladen der Ware,
  • eine Umlagerung der Ware oder die
  • Zusammenstellung auf anderen Lkw.

Allerdings ist folgende "Fußangel" beim Abholfall zu beachten:

 

Rz. 104i

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Transportiert in diesen Fällen der Abnehmer die Ware im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet, müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein (vgl. Abschn. 6.1 Abs. 3a Satz 3 UStAE n. F.).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. Wieder bringt D die Ware zum Hafen Duisburg; Kunde A besorgt die Verschiffung nach Tunesien.

Variante a: Kunde A ist ein ausländisches Unternehmen.

Variante b: Kunde A ist ein anderes deutsches Unternehmen.

 

Rz. 104j

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Nur dann, wenn der Kunde ein ausländischer Abnehmer (Variante a) ist, ist die Lieferung für D im Abholfall als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

 

MERKE

Abhollieferungen an andere Deutsche (Variante b) sind immer steuerpflichtig!

Reihengeschäfte (drei oder mehr Teilnehmer)

 

Rz. 104k

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Reihengeschäfts sind, dass

  • mehrere Unternehmer
  • über denselben Gegenstand
  • Umsatzgeschäfte abschließen und
  • der Gegenstand beim Transport unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt

(§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

 

Rz. 104l

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung fehlt es an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2. A hat die Ware seinerseits weiterverkauft und verschifft diese von Duisburg aus direkt zum Endkunden nach Tunesien.

Der Vorgang spaltet sich damit in mehrere hintereinandergeschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf:

  • Bei Beurteilung der Warenlieferungen des D an den A ist ausschließlich der Transportweg Dortmund–Duisburg zu berücksichtigen. Die Lieferungen sind damit umsatzsteuerbar und -pflichtig. D muss gegenüber A in jedem Fall brutto – mit deutscher Umsatzsteuer – abrechnen.
  • Die Lieferungen des A an seine Endkunden sind unter den weiteren Voraussetzungen (§ 6 UStG) als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Insoweit hält das BMF also unverändert am bisherigen Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE fest.

 

Rz. 104m

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports stehen – wie bei den bilateralen Geschäften (s. 2.3.5.5.2.2.1) – der Annahme einer unmittelbaren Warenbewegung nicht entgegen und führen damit auch hier nicht zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung.

Die im Folgenden dargestellte "Kollisionsregelung" stellt eine vermeintliche Vereinfachung dar, die aber meist nicht zur Anwen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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