Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die UStG schuldet gemäß kroUStG grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Leistung steuerpflichtig erbringt, beim Eigenverbrauch entsprechend der Steuerpflichtige, der ihn tätigt. Beim i. g. Erwerb ist der Erwerber Steuerschuldner. Beim Warenimport ist der Steuerschuldner die Person, die als Importeur der Ware auftritt. Ferner ist Steuerschuldner jede Person, die Steuern auf einem Beleg anführt, selbst wenn es sich um keine steuerbare Leistung handelt.

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