Rz. 57

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 17 Abs. 1 UStG hebt auf die Änderung der Bemessungsgrundlage ab, ohne den Begriff der Bemessungsgrundlage inhaltlich zu definieren. Ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt, ergibt sich aus den Regelungen des § 10 UStG (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 1 S. 2 UStAE unter Verweisung auf Abschn. 10.1–10.7 UStAE). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 10. Aus der Definition des Entgeltsbegriffes in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ergibt sich, dass Entgelt alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, abzüglich der USt. Dazu können dazu auch Zahlungen von Dritten zählen. Kommt es nachträglich zu Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Entgelt, muss geprüft werden, ob sich die Abweichung tatsächlich auf das vereinbarte Entgelt bezieht, oder ob es sich um die Folgen aus zusätzlich verwirklichten Sachverhalten handelt. Beispielsweise können sich Abgrenzungsfragen zum Schadenersatz/zu Vertragsstrafen (vgl. Abschn. 1.3 UStAE; vgl. auch Rn. 42) ergeben. Ebenso können Zahlungen das Entgelt für eine weitere Leistung darstellen. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Stundung des Kaufpreises und den damit ggf. zusammenhängenden Zinszahlungen (vgl. Abschn. 3.11 UStAE), betroffen ist hier auch die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung (vgl. Abschn. 3.10 UStAE).

 

Rz. 58

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 17 Abs. 1 UStG erfasst sowohl die nachträgliche Minderung als auch Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Entgelts. Als Ursachen für eine Minderung des Entgelts kommen z. B. in Betracht, die vertragliche Vereinbarung zwischen den am Leistungsaustausch Beteiligten, Minderung aufgrund einer Mängelrüge, Zahlungsvergünstigungen wie Skonto etc. Dabei sind die Gründe für die Minderung letztlich nicht entscheidend, Erhöhungen des Entgelts können sich aus nachträglich vereinbarten zusätzlichen Zahlungen, aber auch aus freiwilligen Zahlungen ergeben.

8.1.1 Beispiele für nachträgliche Entgeltminderungen:

 

Rz. 59

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