Rz. 75

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bereits mit seiner Entscheidung vom 24.10.1996 (vgl. EuGH vom 24.10.1996, Elida Gibbs/England Rs. C-317/94, BStBl II 2004, 324) hatte der EuGH entschieden, dass sowohl Preisnachlassgutscheine als auch Preiserstattungsgutscheine, die der Hersteller einer Ware im Rahmen einer Verkaufsförderungsaktion ausgibt, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Hersteller bewirken, wenn er die entsprechenden Beträge dem Enderwerber oder einem Einzelhändler erstattet. Dies gelte auch, wenn der Hersteller die Waren zunächst an einen Großhändler liefere. Grund hierfür sei die Neutralität der Mehrwertsteuer innerhalb der Unternehmerkette.

Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bestand zunächst in einem teilweise ablehnenden BMF-Schreiben vom 25.05.1998 (Az: IV C 3–S 7200–29/98, BStBl I 1998, 627). Nach Auffassung des BMF sollte sich die Bemessungsgrundlage eines Umsatzes jeweils nur nach den Verhältnissen auf der konkreten Handelsstufe bestimmen (= Hersteller zu Händler/Händler zu Endkunde), wobei Umstände außerhalb der konkreten Leistungsbeziehung, also eine ggf. auf der Endverbrauchsstufe stattfindende Entgeltsminderung, keine Rolle spielen sollten. Diese Ansicht führte dazu, dass die Finanzverwaltung in Fällen direkter Erstattungen durch den Hersteller an den Endkunden keine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Hersteller der Ware sehen wollte, da es sich dabei um einen Umstand "außerhalb der konkreten Leistungsbeziehung" des Herstellers zu seinem Abnehmer (Groß- oder Einzelhändler) handeln würde. Nur für den Fall, dass der Hersteller dem Händler den Wert der vom Hersteller ausgegebenen Preisnachlassgutscheine direkt vergütet, sollte eine Minderung der Bemessungsgrundlage sowohl der Lieferung des Herstellers an den Händler, als auch des Händlers an den Endkunden eintreten. Mit Urteil vom 15.10.2002 stellte der EuGH (Rs. C-427/98, BStBl II 2004, 328) daraufhin einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verpflichtung aus der 6. EG-RL, Vorschriften zu erlassen, die eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlassgutscheinen auch außerhalb unmittelbarer Lieferbeziehungen regeln, fest.

 

Rz. 76

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In einer weiteren Entscheidung vom 16.01.2003 (Rs. C-398/99, Yorkshire, BStBl II 2004, 335) äußerte sich der EuGH zur Besteuerung des Händlers, der die durch den Hersteller ausgegebenen Preisnachlassgutscheine vom Endkunden als Minderung des Verkaufspreises akzeptiert und sich diesen Betrag vom Hersteller erstatten lässt, und entschied, dass in derartigen Fällen der Nennwert eines vom Hersteller einer Ware begebenen Preisnachlassgutscheins in die Besteuerungsgrundlage des Händlers einzubeziehen ist, mithin einen Teil seines Entgelts darstellt. Neben der Kernaussage, dass es für eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf der Seite des Herstellers nicht auf unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen diesem und dem Endverbraucher, der den Gutschein einlöst, ankommt, stellte der EuGH insbesondere klar, dass es durch die Einlösung des Gutscheins auch in Fällen der Hingabe an Zahlungs statt durch den Endabnehmer und anschließender Auszahlung des Gutscheins durch den Hersteller an den Händler nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für den Eingangsumsatz des Händlers und damit nicht zu einer Vorsteuerberichtigung bei ihm kommt, da bei diesem durch den Vorgang Entgelt für seinen eigenen Ausgangsumsatz, allerdings bezahlt durch den Hersteller, vorliegt. Ein und derselbe Betrag kann aber nicht gleichzeitig das Entgelt des Händlers erhöhen und die Bemessungsgrundlage für seinen Eingangsumsatz mindern.

Mit BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (Az: IV B 7–S 7200–101/03, BStBl I 2004, 443) übernahm die Finanzverwaltung die Grundsätze dieser EuGH-Rechtsprechung und hob das BMF-Schreiben vom 25.05.1998 (BStBl I 1998, 627) auf.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Mit dem EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurde § 17 Abs. 1 UStG den Vorgaben der 6. EG-RL angepasst. Zwar kam es nicht zur ursprünglich geplanten Einführung eines § 17 Abs. 2a UStG (vgl. BT-Drucks. 15/3677 vom 06.09.2004), der ausschließlich den Sachverhalt der Preisnachlassgutscheine/Preiserstattungsgutscheine umsatzsteuerlich regeln und eines § 45a UStDV, der die entsprechenden Nachweisvoraussetzungen enthalten sollte. Jedoch erfolgte eine umfassende Neuregelung des § 17 Abs. 1 UStG. Der Regelungsgehalt des zunächst vorgeschlagenen Abs. 2a wurde allgemein in § 17 Abs. 1 UStG übernommen (vgl. BT-Drucks. 15/4050 vom 27.10.2004). Die neuen Sätze 3, 4 und 8 (jetzt S. 9, vgl. Rn. 8) enthalten nun wesentliche Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, die von einem Unternehmer zur Umsatzförderung ausgegeben werden, ohne aber explizit auf Gutscheine abzustellen. Nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG sind die Sätze 1 bis 4 sinngemäß auf Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und des § 13b UStG anzuwenden.

 

Rz. 78

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der BFH wandte in seinem Urteil vom ...

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