Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie dazugehörigen Grundstücken unterliegen der USt von 25 %, soweit es sich um die Lieferung von Gebäuden vor dem Erstbezug bzw. innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersteinzug handelt. Alle weiteren Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie dazugehörigen Grundstücken sind von der Besteuerung befreit. Der Unternehmer kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, sofern es sich um einen Umsatz im Rahmen des Unternehmens handelt und der Käufer ebenfalls ein Unternehmer ist, welcher das Recht auf vollen Vorsteuerabzug aufgrund dieser Transaktion hat.

Lieferungen der Grundstücke sind von der Umsatzsteuer befreit, ausgenommen der Lieferungen von Baugrundstücken, die stets der Umsatzsteuer von 25 % unterliegen. Als Baugrundstück gilt jedes Grundstück, für welches eine Baugenehmigung oder ein ähnlicher Akt für den Bau erteilt wurde.

 

Rz. 50

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vermietung von Gebäuden für Wohnzwecke ist als unecht steuerbefreite Leistung zu beurteilen. Demgegenüber ist die Verpachtung von Geschäftsräumen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

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