Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach lettischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Lettland Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 3 und Art. 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Lettland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält, und ein hinreichender Grad der Unabhängigkeit vorliegt (vgl. Art. 1 Mehrwertsteuergesetz).

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