Rz. 18

Als Steuerpflichtiger nach maltesischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Malta Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 19

Ein ausländischer Unternehmer hat in Malta eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält. Es wird auf die Präsenz hinreichender Personen- und Sachmittel abgestellt. Im Gesetz findet sich keine Definition.

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