Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen in das EU-Ausland soll nach dem Willen der EU-Kommission grundlegend reformiert werden (vgl. Einf. UStG, Rz. 62 ff.). In Vorbereitung dessen wurden zum 01.01.2020 Einzelbereiche neu geregelt. U. a. sind seit diesem Zeitpunkt
materielle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung.
Im Folgenden wird primär auf die Abgabe der ZM eingegangen. Zu Einzelaspekten der Verwendung einer gültigen nicht-deutschen USt-IdNr. wird auf die Kommentierung zu § 6a UStG verwiesen (§ 6a UStG).
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG regelt seit dem 01.01.2020 explizit, dass die Steuerbefreiung nicht gilt, "wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat". Mit dieser auf eine Anpassung des Unionsrechts (Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL) zurückgehenden Änderung soll das Funktionieren des Kontrollsystems für den innergemeinschaftlichen Warenhandel sichergestellt werden. Die Meldung der Lieferungen (Summe der Bemessungsgrundlagen des Meldezeitraums und jeweilige USt-IdNr.) in der ZM und deren Weitergabe im MIAS-System ermöglicht dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Kontrolle der Erwerbsbesteuerung. Der EuGH (EuGH vom 27.09.2012 – C-587/10 "VSTR"– UR 2012, 832; EuGH vom 20.10.2016 – C-24/15 "Plöckl" – UR 2016, 882) hatte zuvor ebenso wie der BFH (BFH vom 21.05.2014 – V R 34/13 – BStBl II 2014, 914; BFH vom 21.01.2015 – XI R 5/13 – BStBl II 2015, 724) mehrfach steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne gültige USt-IdNr. anerkannt. Hierdurch ergaben sich Lücken im Kontrollsystem.
Der Gesetzgeber nahm die neue Voraussetzung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG auf, da die ZM erst nachträglich, nämlich bis zum 25. Tag nach Ende des Meldezeitraums, abzugeben ist (vgl. S. 166 RegE des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine ZM für den Meldezeitraum, in dem eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist, gar nicht abgegeben, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt ebenso, wenn in der ZM die Lieferung überhaupt nicht enthalten ist oder mit einer falschen Bemessungsgrundlage oder ungültigen USt-IdNr. gemeldet wird.
Der Unternehmer D verkauft im Mai 2020 für 100.000 EUR eine Maschine an den französischen Unternehmer F und transportiert sie nach Frankreich. F gibt eine französische USt-IDNr. an.
- D gibt gar keine ZM für Mai 2020 ab. Die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig.
- D gibt zwar eine ZM ab, aber durch einen EDV-Fehler wird die Lieferung an F nicht gemeldet. Die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig.
- D gibt zwar eine ZM ab, aber durch einen EDV-Fehler wird die Lieferung an F nur mit einer Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR gemeldet. Die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig.
- D gibt eine ZM ab. Dabei stellt sich heraus, dass die USt-IdNr. des F nicht gültig ist. Die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird erst später ein Fehler in einer ZM erkannt, so muss der Unternehmer diese ZM innerhalb eines Monats berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG). Unterbleibt die Berichtigung, wird eine bisher als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferung rückwirkend steuerpflichtig (vgl. Abschn. 4.1.2. Abs. 3 S. 6 UStAE). Allerdings ist auch die Berichtigung außerhalb der Monatsfrist für Zwecke der Steuerbefreiung wirksam (vgl. Abschn. 4.1.2. Abs. 3 S. 4 und 9 UStAE).
Beispiel (nachgehend zu Rz. 21):
D gibt seine ZM Mai 2020 fristgerecht am 25.06.2021 ab. Das BZSt informiert ihn im Juli 2021, dass die verwendete UST-IdNr. des F ungültig ist. D liegt keine andere Nummer vor, sodass er die ZM nicht berichtigen kann. Die Lieferung wird rückwirkend für Mai 2020 umsatzsteuerpflichtig.
Im September 2021 gibt F schließlich eine – im Mai 2020 gültige – USt-IdNr. an. D berichtigt die ZM Mai 2020 im Oktober 2021. Die Lieferung wird rückwirkend steuerfrei.
Berichtigt der Unternehmer den Fehler nicht in der ZM für den Meldezeitraum, sondern meldet die Lieferung in einer anderen ZM, so reicht dies nicht für die Steuerbefreiung der Lieferung aus (vgl. Abschn. 4.1.2. Abs. 3 S. 7 UStAE).
Beispiel (nachgehend zu Rz. 21):
D erkennt im Juli 2020, dass seine ZM Mai 2020 versehentlich nicht die Lieferung an den französischen Unternehmer F enthalten hat. Er meldet daraufhin die Lieferung in der ZM für Juli 2020 an. Die Lieferung an F ist umsatzsteuerpflichtig.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Holt ein Unternehmer die unterlassene Abgabe der ZM innerhalb der Festsetzungsfrist für die Jahresumsatzsteuer nach, so ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung mit Rückwirkung herzustellen (vgl. Abschn. 4.1.2. Abs. 3 S. 8 und 9 UStAE).
Beispiel (nachgehend zu Rz. 21):
D gibt die ZM für Mai 2020 erst während eine...