Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im UStG zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Aufgrund der Gleichstellung des Eigenverbrauches mit der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, ist auch der Ort für den Eigenverbrauch in analoger Anwendung der für Lieferungen und sonstige Leistungen geltenden Regeln zu bestimmen.

4.1 Lieferungen (§ 3 Abs. 7 ff. öUStG; § 3 Abs. 5a ff. dUStG)

 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Befördern liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Waren selbst oder durch einen nichtselbständigen Erfüllungsgehilfen transportiert. Beim Versenden wird ein Dritter (Spediteur, Frächter) beauftragt. Voraussetzung ist, dass zu Beginn der Beförderung oder Versendung der Abnehmer bereits feststeht.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Sonderregel besteht für Fälle, in denen der gelieferte oder beförderte Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet nach Österreich gelangt. Die Lieferung gilt dann in Österreich als erbracht, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist.

 

Rz. 30

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Erfolgt eine Lieferung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn im Zuge einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, liegt der Leistungsort am Abgangsort der Beförderung.

 

Rz. 31

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Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, wird zusätzlich auch in diesem Mitgliedstaat ein i. g. Erwerb verwirklicht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, besteuert worden ist. Für diesen i. g. Erwerb besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

4.2 Sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 5 ff. öUStG; § 3a dUStG)

 

Rz. 32

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Zur Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (vgl. Rn. 3) auch

  • ein Unternehmer, der nicht steuerbare Umsätze ausführt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, und
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.
 

Rz. 33

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Andernfalls liegt ein Nichtunternehmer vor.

 

Rz. 34

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Eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, wird grundsätzlich gem. § 3a Abs. 6 öUStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B-Grundregel). Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführt, liegt der Leistungsort – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen – gem § 3a Abs. 7 öUStG an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (B2C-Grundregel). Sofern die Leistung durch die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht wird, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Davon abweichend bestehen folgende Sonderregeln, die sowohl für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer (B2C) zwingend anzuwenden sind und an die Stelle der Grundregeln treten:

  • Dienstleistungen i. Z. m. Grundstücken: Leistungen werden am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt;
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen;
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Tätigkeitsort;
  • i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahn: Leistungsort liegt am Abgangsort der Beförderung;
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird;
  • weiterhin gilt für Besorgungsleistungen der Grundsatz, dass zur Leistungsortbestimmung für die Besorgungsleistung die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verhältnis B2B (Leistungserbringung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer) besteht daneben noch folgende Sonderregelung: Der Leistungsort bei Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstle...

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