Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das UStG 1994 knüpft an den Begriff des Unternehmers an, d. h. nur Leistungen eines Unternehmers i. S. d. UStG unterliegen der USt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Der Begriff Selbständigkeit wird im UStG nicht definiert, sondern negativ abgegrenzt. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen einer Person und ihrem Auftraggeber.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Natürliche Personen sind nicht selbständig, wenn sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Juristische Personen sind nicht selbständig, wenn sie dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet sind, dass sie keinen eigenen Willen haben. Das ist dann der Fall, wenn die juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist (Organschaft).

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Körperschaften öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und somit unternehmerisch tätig. Das UStG erweitert den Unternehmensbereich von Körperschaften öffentlichen Rechts um bestimmte Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasserwerke, Schlachthöfe, Müll- und Abwasserbeseitigung) sowie um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge wird auch der Nichtunternehmer als Unternehmer behandelt.

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