Rz. 205

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Rückausnahme von Satz 4 entspricht inhaltlich Art. 9a Abs. 1 S. 3 MwStVO, nach dem es einem Steuerpflichtigen nicht gestattet ist, eine andere Person ausdrücklich als Erbringer von elektronischen Dienstleistungen anzugeben, wenn er selbst

 

Rz. 206

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Da es jedoch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11a UStG nicht auf die Art der erbrachten Leistung ankommt, wird in § 3 Abs. 11a S. 4 UStG entsprechend Art. 9a Abs. 1 S. 3 MwStVO auf die sonstige Leistung des Anbieters durch den Verweis auf § 3 Abs. 11a S. 2 UStG Bezug genommen.

 

Rz. 207

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Von einer Autorisierung der Abrechnung ist auszugehen, wenn der Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger entscheidend beeinflusst. Dies beinhaltet insbesondere

  • die Beeinflussung des Zeitpunktes der Zahlungen und
  • die eigentliche Belastung des Kundenkontos,

(BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 4).

 

Rz. 208

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

So autorisiert regelmäßig der Plattforminhaber, über die die Leistung bezogen worden ist, die Zahlung, wenn er hierfür entsprechende Zahlungsmodalitäten auf elektronischem Weg zur Verfügung stellt (§ 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 1 UStG).

 

Rz. 209

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die gleichen Schlussfolgerungen gelten hinsichtlich der Genehmigung der Erbringung der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 2 UStG). So gilt die Vermutung als nicht widerlegbar, wenn der Unternehmer die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder die Erbringung selbst übernimmt oder einen Dritten damit beauftragt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Unternehmer als Inhaber der Plattform, über die die Leistung bezogen werden kann, auftritt.

 

Rz. 210

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Unternehmer legt im Sinne von § 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 3 UStG die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Leistungserbringung fest, wenn die Erbringung der sonstigen Leistung zwischen den beteiligten Unternehmen in der Kette oder an den eigentlichen Endverbraucher auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers von seiner Entscheidung abhängig wird (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 4).

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