Rz. 205
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Rückausnahme von Satz 4 entspricht inhaltlich Art. 9a Abs. 1 S. 3 MwStVO, nach dem es einem Steuerpflichtigen nicht gestattet ist, eine andere Person ausdrücklich als Erbringer von elektronischen Dienstleistungen anzugeben, wenn er selbst
- hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert (§ 3a Abs. 11a – neu – S. 4 Nr. 1 UStG) oder
- die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt (§ 3a Abs. 11a S. 4 Nr. 2 UStG) oder
- die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt (§ 3a Abs. 11a S. 4 Nr. 3 UStG).
Rz. 206
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Da es jedoch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11a UStG nicht auf die Art der erbrachten Leistung ankommt, wird in § 3 Abs. 11a S. 4 UStG entsprechend Art. 9a Abs. 1 S. 3 MwStVO auf die sonstige Leistung des Anbieters durch den Verweis auf § 3 Abs. 11a S. 2 UStG Bezug genommen.
Rz. 207
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Von einer Autorisierung der Abrechnung ist auszugehen, wenn der Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger entscheidend beeinflusst. Dies beinhaltet insbesondere
- die Beeinflussung des Zeitpunktes der Zahlungen und
- die eigentliche Belastung des Kundenkontos,
(BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 4).
Rz. 208
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
So autorisiert regelmäßig der Plattforminhaber, über die die Leistung bezogen worden ist, die Zahlung, wenn er hierfür entsprechende Zahlungsmodalitäten auf elektronischem Weg zur Verfügung stellt (§ 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 1 UStG).
Rz. 209
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die gleichen Schlussfolgerungen gelten hinsichtlich der Genehmigung der Erbringung der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 2 UStG). So gilt die Vermutung als nicht widerlegbar, wenn der Unternehmer die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder die Erbringung selbst übernimmt oder einen Dritten damit beauftragt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Unternehmer als Inhaber der Plattform, über die die Leistung bezogen werden kann, auftritt.
Rz. 210
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Der Unternehmer legt im Sinne von § 3 Abs. 11a S. 4 Nr. 3 UStG die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Leistungserbringung fest, wenn die Erbringung der sonstigen Leistung zwischen den beteiligten Unternehmen in der Kette oder an den eigentlichen Endverbraucher auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers von seiner Entscheidung abhängig wird (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 4).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen