Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Immer wieder verursachen (Natur-)Katastrophen beträchtliche Schäden, die Solidarmaßnahmen erfordern. Diese unterstützt die Bundesrepublik Deutschland durch flankierende steuerliche Billigkeitsmaßnahmen (vgl. z. B. zum jüngsten Hochwasser BMF, Schreiben vom 21.06.2013, Az: IV C 4 – S 2223/07/0015 :008, BStBl I 2013, 769; zur Hungersnot in Ostafrika BMF vom 02.08.2011, Az: IV C 4 – S 2223/07/0015 :006, BStBl I 2011, 785; zur Japanhilfe BMF vom 16.05.2011, Az: IV C 4 – S 2223/07/0015 :005, BStBl I 2011, 560).

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Billigkeitsmaßnahmen betreffen vor allem die Ertragsteuern sowie das Verfahrensrecht und gelten bis zum 28.02.2006. Das EU-Umsatzsteuerrecht dagegen kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen – wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt – gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG (Weimann, UidP, Kap. 18.2).

 

TIPP

  1. Steuerberater müssen ihre Mandanten darauf hinweisen, dass sie im Fall der Sachspende neben der "reinen" Sacheinbuße grundsätzlich auch die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben.
  2. Auch nach der Verwaltungsauffassung nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Hierunter fällt zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später den Zuwendenden zurückgeben muss (vgl. Abschn. 3.3 Abs. 10 Sätze 10 und 11 UStAE).

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