BMF, Schreiben v. 16.5.2011, IV C 4 - S 2223/07/0015 :005, BStBl I 2011, 560
Bezug: | Steuerliche Behandlung sog. Direktspenden nach Japan nach dem BMF-Schreiben vom 24.3.2011, IV C 4 – S 2223/07/0015:005, DOK 2011/0219607 |
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des BMF-Schreibens vom 24.3.2011, IV C 4 – S 2223/07/0015:005, DOK 2011/0219607 (BStBl 2011 I Seite 293) Folgendes:
1. Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)
Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.
2. Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige Zwecke darstellen (Abschnitt IV)
Gemeinnützigen Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke verfolgen, ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24.3.2011, IV C 4 – S 2223/07/0015 :005, DOK 2011/0219607 ausnahmsweise gestattet, Mittel entgegenzunehmen, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe der Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhalten haben, und diese Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Mittel zu diesem Zweck weitergeleitet werden an
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder an
- eine in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt oder an
- eine in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt.
3. Zuwendungen, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig” anerkannt sind
Direktspenden ins Nicht EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht steuerlich abzugsfähig. Das BMF-Schreiben vom 24.3.2011 enthält keine (Sonder-)Regelung, nach der ein steuerbegünstigter Abzug von Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der Katastrophen in Japan gewährt werden könnte.
In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei hohen Spenden ab 10.000 Euro, können Spenden über das Auswärtige Amt an außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger geleitet werden. In diesen Fällen stellt das Auswärtige Amt die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit notwendige Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV aus.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgabenordnung – zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2011, 560
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