Rz. 69

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch versetzt werden können, führt zur Vermietung i. S. d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, auch wenn das Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll (vgl. Rn. 52). Die Frage der Vermietung ist davon unabhängig, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat (EuGH vom 16.01.2003, Rs. C-315/00, Rudolf Maierhofer, BFH/NV Beilage 2003, 104).

 

HINWEIS

Schon früher hatte der EuGH darauf erkannt, dass der Begriff der "Vermietung von Grundstücken" ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts sei (EuGH vom 03.02.2000, Rs. C-12/98, Amengual Far, BFH/NV Datenbank, HI 510678) und die Vermietung von Gebäuden einschließe (EuGH vom 12.12.1998, Rs. C-346/95, Elisabeth Blasi, BFH/NV Datenbank, HI 60657), die Vermietung von beweglichen Sachen aber ausschließe (EuGH vom 03.07.1997, Rs. C-60/96, BFH/NV Datenbank, HI 60641). Der Grundstücksbegriff ist daher vom Zivilrecht der Mitgliedstaaten unabhängig und unter Berücksichtigung von

  • Wortlaut,
  • Regelungszusammenhang und
  • Zielen

des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL zu finden.

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