Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (BFH vom 20.03.2013, Az: XI R 6/11, BStBl II 2014, 206). Der BFH schlägt sich damit in dem seit Langem zwischen Zivilrechtsprechung (z. B. BGH vom 14.03.2007, Az: VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; BGH vom 18.05.2011, Az: VIII ZR 260/10, BFH/NV 2011, 1647; LG München I vom 07.08.2008, Az: 34 S 24052/07, NWB 2008, 4703; OLG Stuttgart vom 08.12.2009, Az: 6 U 99/09, rkr., ASR 2/2010, 6; OLG Stuttgart vom 05.10.2010, Az: 6 U 115/10, rkr., DStR 45/2010, Vorblatt X) einerseits und Finanzverwaltung (Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE; BMF vom 20.02.2006, Az: IV A 5 – S 7100 – 23/06, BStBl I 2006, 241; BMF vom 22.05.2008, Az: IV B 8 – S 7100/07/10007, BStBl I 2008, 632; OFD Karlsruhe, Vfg. vom 16.02.2010, Az: S 7100, DB 2010, 984) andererseits schwelenden Streit auf die Seite der Zivilrechtsprechung:

 
Praxis-Beispiel

Ein Autohaus errechnet sich für das Ende eines Leasingvertrages einen (Netto-) Minderwertausgleich i. H. v. 2000 EUR.

Lösung:

Nach Auffassung des BMF sind gegenüber dem Kunden 2000 EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer abzurechnen, da der Minderwertausgleich für das Autohaus zu einem "normalen" Umsatz führt.

Nach Auffassung des BGH sind gegenüber dem Kunden lediglich 2000 EUR abzurechnen, da der Minderwertausgleich als Schadenersatz außerhalb eines Umsatzgeschäfts gezahlt wird.

Rechnet das Autohaus dann – etwa nach dem Urteil eines Zivilgerichts – den Minderwertausgleich netto ab, rechnet das Finanzamt aus dem vermeintlichen Netto die Umsatzsteuer heraus:

2000 EUR : 1,19 × 0,19 = 319,33 EUR

Dem Autohaus verbleiben damit als Minderwertausgleich lediglich 2000 EUR ./. 319,33 EUR = 1680,67 EUR!

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der BFH bestätigt das Urteil des FG (Niedersächsisches FG vom 02.10.2012, Az: 5 K 224/09, EFG 2011, 1020), wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Auffassung des BFH fehlt insoweit der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der Ausgleichszahlung objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insoweit also kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung; er leistet vielmehr Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.

 

HINWEIS

Das BMF hat den UStAE unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist entsprechend angepasst (BMF vom 06.02.2014, BStBl I 2014, 267) Abschn. 1.3 Abs. 17 lautet nunmehr (Änderungen = fett): "1Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen ‚Schadensfall’ eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. 2Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11, BStBl 2014 II S. 206). 3Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. 4Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. 5Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes. 6Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist. 7Dies gilt nicht für die Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt, vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5."

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