OFD Karlsruhe, 25.8.2003, o.Az

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bieten viele Händler eine Händlergarantie an. Das sich hieraus für den Händler ergebende Risiko kann durch die von der CG angebotenen Versicherungsverträge rückversichert werden. Dazu schließt der Händler mit der CG eine Garantieversicherung ab. Im Garantiefall kann sich der Käufer entweder an den Händler wenden oder eine Drittwerkstatt mit der Beseitigung eines Schadens beauftragen.

Macht der Käufer seinen Garantieanspruch gegenüber dem Händler geltend, repariert dieser das Fahrzeug für den Käufer kostenlos. Der Händler kann aufgrund seiner Rückversicherung die bei der Behebung des Garantieschadens entstandenen Kosten gegenüber der CG geltend machen.

Nach Auffassung des BFH (BFH, Urt. vom 9.10.2002, V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378; BFH, Urt. vom 16.1.2003, V R 16/02, BStBl 2003 II S. 445) stellt der vom Käufer für die Garantie entrichtete Betrag Entgelt für die Verschaffung von Versicherungsschutz dar. Die Leistung des Händlers ist deshalb nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei. Die bisherige Beurteilung, dass die Einräumung der Garantie eine steuerpflichtige unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung darstellt, kann deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Die Beurteilung des BFH führt dazu, dass die Beseitigung eines Schadens durch den Händler zwangsläufig eine steuerpflichtige Leistung ist. An der bisherigen Beurteilung als nicht steuerbarer Schadensersatz kann deshalb ebenfalls nicht mehr festgehalten werden.

Aus Vertrauensschutzgründen sind die garantiebedingten Reparaturen des Händlers erst ab der Veröffentlichung der BFH-Rechtsprechung im BStBl (veröffentlicht am 16.5. und 30.5.2003) als steuerpflichtig zu behandeln, soweit sich der Händler nicht bereits vorher auf die Steuerfreiheit der Garantieleistung beruft.

Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt – wie bisher – ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Gebrauchtwagenkäufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der CG an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

Diese Grundsätze gelten auch für Garantien anderer Unternehmer, die in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung dem entschiedenen Modell entsprechen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b

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