Leitsatz (amtlich)

Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts sind nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie n icht zu entrichten hat (Fortführung BGB, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen 8 O 130/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen VIII ZR 260/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Endurteil der 8. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 21.5.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.295,33 EUR

 

Gründe

A.I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrages.

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer verlangte sie von dem Beklagten den Ausgleich eines Fahrzeugminderwertes.

Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 21.5.2010 hat das LG Stuttgart der Klägerin den Nettobetrag des begehrten Minderwertes, nämlich 6.817,54 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die Klage lediglich in Höhe des geltend gemachten Umsatzsteueranteils von 1.295, 33 EUR nebst Zinsen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber stehe.

Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des LG verwiesen.

II. Mit ihrer auf Zahlung auch des Umsatzsteuerbetrages gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, eine Gleichbehandlung von Ausgleichsansprüchen aus Leasingverträgen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung und solchen, die durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden, sei aufgrund der unterschiedlichen Funktion des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.

Mit dem Anspruch auf Minderwertausgleich mache sie einen Vollamortisationsanspruch geltend. Dieser Anspruch sei, je nachdem ob er nach vorzeitiger oder regulärer Beendigung des Leasingverhältnisses geltend gemacht werde, umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich einzuordnen. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses liege in der Regel ein Vertragsbruch des Leasingnehmers vor; deshalb werde mit dem Ausgleichsanspruch der finanzielle Schaden des Leasinggebers geltend gemacht, dem kein Leistungsaustausch zugrunde liege.

Der nach regulärer Beendigung des Leasingvertrages geltend gemachte Minderwertausgleichsanspruch hingegen sei - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung, insbesondere des für sie (die Klägerin) zuständigen Finanzamtes Gxxx, - ein vertraglicher Erfüllungsanspruch. Er sei auf Zahlung eines Entgelts für eine bereits erbrachte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und der Duldung der Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gerichtet. Der diesbezügliche Leistungswille des Leasinggebers ergebe sich aus der vertraglichen Wertminderungsklausel, in der eine konkludente Zustimmung zu dem "übervertraglichen Gebrauch" zu sehen sei. Der Minderwertausgleich sei hier eine vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber.

Folgte man der vom LG vertretenen Auffassung, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung des Minderwertausgleichs im Vergleich zu Zahlungen zum Ausgleich für die Überschreitung der vereinbarten Kilometerzahl und zum Ausgleich für die Überschreitung der Vertragszeit führen. In allen Fällen handele es sich um Entgelte für Leistungen des Leasinggebers, auf die Umsatzsteuer zu erheben sei.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.295,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2010 an sie zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Entscheidung des BGH v. ...

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