Rz. 40
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Das BMF führt hierzu aus (Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE): "(10) Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. 2Der Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus [...]"
Rz. 41
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Vgl. Abschn. 42c Abs. 3, Abs. 4 UStR 2008 zur "alten" Leistungsortverlagerung bei i. g. Güterbeförderungen u. Ä. sowie Abschn. 36 Abs. 6 S. 3 UStR 2008 zu den Arbeiten an und der Begutachtung von Mobilien und Abschn. 37 Abs. 1 S. 2 UStR 2008 zur Vermittlung.
HINWEIS
Die bisherigen "Spielregeln" zur Verlagerung des Leistungsorts durch geschickten Einsatz der USt-IdNr. (vgl. 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.4.3.2) sind entsprechend anzuwenden.
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