Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter einer i. g. Warenlieferung versteht man eine Lieferung von Waren, die in einen anderen Mitgliedsstaat tatsächlich versendet oder befördert wurden.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eine entgeltliche Warenlieferung gilt auch eine Verbringung von eigenem Geschäftsvermögen durch einen Steuerzahler in einen anderen Mitgliedstaat. Unter einer Verbringung des Geschäftsvermögens wird verstanden die Beförderung oder Versendung des Vermögens durch den Steuerzahler oder durch einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat zwecks Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten in einem anderen Mitgliedsstaat, sofern die Verbringung nicht nur vorübergehender Natur ist.

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

I. g. Warenlieferungen sind steuerbefreit mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige oder der Erwerber die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Erwerber eine im anderen Mitgliedsstaat zur Steuer registrierte Person ist, für die dieser Warenerwerb steuerpflichtig ist. Dies gilt analog für i. g. Warenverbringungen.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben dem Steuerbeleg muss der Lieferant über einen Nachweis über die Beförderung/Versendung der Waren aus Tschechien heraus verfügen. Als Nachweis gilt z. B. eine schriftliche Erklärung des Erwerbers oder des zur Beförderung bevollmächtigten Dritten über die tatsächliche Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat. Überdies hat der liefernde Steuerzahler i. g. Lieferungen in seine zusammenfassende Meldung pro registriertem Warenerwerber aufzunehmen (vgl. Rn. 117).

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch einen Steuerzahler an eine Person in einem anderen Mitgliedsstaat ist generell echt von der MWSt befreit, wenn das Fahrzeug durch den Steuerzahler oder den Anschaffenden oder einen bevollmächtigten Dritten in den anderen Mitgliedsstaat befördert bzw. versendet wird.

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