Rz. 146

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

I. R. eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet nur eine i. g. Lieferung i. S. d. § 6a UStG bewirkt werden.

 

Rz. 147

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG kommt demnach nur bei der bewegten Lieferung (Beförderungs- oder Versendungslieferung) zur Anwendung.

 

Rz. 148

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Beginnt die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie im Inland, ist von den beteiligten Unternehmern nur derjenige Erwerber i. S. d. § 1a UStG, an den die Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt wird (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 13 UStAE mit Fallstudie; zu weiteren Fallstudien vgl. Weimann, UidP, 16. Aufl. 2016, Kap. 21.4.6.4.3).

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