Rz. 125

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei Reihengeschäften werden i. R. einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist "nur einer der Lieferungen zuzuordnen" (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Diese eine Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung bzw. – in Abgrenzung zur ruhenden Lieferung des § 3 Abs. 7 S. 2 UStG – die bewegte Lieferung.

 

TIPP

Jedes Reihengeschäft besteht aus

Nur bei der bewegten Lieferung kommen die Steuerbefreiungen für

in Betracht.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG).

 

TIPP

Bei den ruhenden Lieferungen gilt es zu unterscheiden:

  • Gehen ruhende Lieferungen der bewegten Lieferung voran, spricht man von ruhenden vorangehenden Lieferungen. Diese gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung beginnt.
  • Folgen ruhende Lieferungen der bewegten Lieferung, spricht man von ruhenden nachfolgenden Lieferungen. Diese gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung endet.
 

Rz. 128

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z. B. Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 2 S. 6 UStAE).

 

Rz. 129

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Ein Beförderungs- oder Versendungsfall liegt daher auch dann vor, wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall). Beauftragter Dritter kann z. B. ein Lohnveredelungsunternehmen oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist. Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem Auftraggeber zugerechnet wird (Versendungsfall, vgl. Abschn. 3.12 UStAE).

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