Rz. 86

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bis zum 31.12.1996 enthielt das UStG Sonderregelungen für Reihengeschäfte; diese betrafen insbesondere den Zeitpunkt und den Ort der einzelnen Lieferungen sowie die Beurteilung i. g. Lieferbeziehungen. Diese Sonderregelungen wurden zum 01.01.1997 aufgehoben.

 

TIPP

Reihengeschäfte sind seit dem 01.01.2007 nach den (allgemeinen) Vorschriften zu beurteilen.

 

Rz. 87

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Hintergrund der Gesetzesänderung sollte eine harmonisierte Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben bei grenzüberschreitenden Lieferungen sein. Die bisher im Handel zwischen den Mitgliedstaaten möglichen Nicht- und Doppelbesteuerungen sollten damit endgültig der Vergangenheit angehören. Zurückgeblieben ist ein Chaos, das der Gesetzgeber Wirtschaft und Verwaltung überlassen hat.

 

Rz. 88

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat in einer Analyse nachgewiesen, welche Unsicherheiten und Risiken sich für die an Lieferumsätzen beteiligten Unternehmer ergeben (Winter, UR 1998, 209). Insbesondere die deutsche Sichtweise, eine Unternehmerkette vom Anfang bis zum Ende überschauen und beurteilen zu wollen, wird in den anderen Mitgliedstaaten mit einigem Befremden abgelehnt (Winter, UR 1998, 209). Meine Ausführungen müssen sich zwangsläufig und ausschließlich am deutschen Recht orientieren. Sie stehen damit unter dem Vorbehalt, dass die deutsche Auffassung in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten geteilt wird. Zu den bekannten Abweichungen neben der Auswertung des DIHT vgl. auch Rn. 145 (Nichtbeanstandungsregelung bei abweichendem Recht anderer Mitgliedstaaten im Fall der Zuordnung nach § 3 Abs. 6 UStG) und vgl. Rn. 153 (Konsignationslager, Besonderheiten).

 

Rz. 89

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Auswirkungen zeigt die Neuregelung damit insbesondere bei Reihengeschäften mit internationaler Beteiligung.

 

TIPP

Die neuen Vorschriften führen dazu, dass durch die Beteiligung an internationalen Reihengeschäften steuerliche Pflichten im Ausland ggf. neu begründet werden können. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch

  • Umstellung der Buchführung,
  • Einrichtung der EDV,
  • Bestellung eines Steuerberaters,
  • Bestellung eines Fiskalvertreters
  • etc.,

der bereits bei der Kalkulation eines Auftrages und damit von den (in der Regel mit steuerlichen Fragen wenig befassten) Ein- und Verkaufsabteilungen berücksichtigt werden muss.

Ein Steuerberater muss den Mandanten auf die Problematik hinweisen; Schulungen und sichere Verfahrensabläufe (Controlling) für den Ein- und Verkauf sind vorzuschlagen (zu Formulierungshilfen für ein Mandantenschreiben vgl. Weimann, UidP, 16. Aufl. 2016, Kap. 21.4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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