Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter Export (Warenausfuhr) versteht man die Ausfuhr von Waren vom Inland in ein Drittland. Eine Warenausfuhrlieferung ist echt – also mit Anspruch auf Vorsteuerabzug – von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Exporteur oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird. Die Warenausfuhrlieferung ist ebenfalls echt von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Käufer oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird, sofern der Käufer im Inland weder Sitz noch feste Niederlassung hat..

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausfuhr gilt als an dem Tage verwirklicht, den die Zollbehörde als den Tag bestätigt, an dem die Waren ausgeführt oder ins Regime der passiven Lohnveredelung, des Außentransits oder der Rückausfuhr freigegeben wurde. Der Steuerzahler hat die Warenausfuhr durch einen entsprechenden Steuerbeleg (Zollausgangsbescheinigung) nachzuweisen.

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