Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung vom Verkäufer oder für seine Rechnung in einen Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird, oder dass die Warenlieferung vom Käufer (Abnehmer ohne Sitz/Wohnsitz, Ort der Unternehmenstätigkeit, Betriebsstätte im Inland) oder für seine Rechnung zu einem Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Versand oder die Beförderung von Waren zu einem Bestimmungsort in Drittlandsgebiet sind durch eine Zollerklärung, in der der Abgang von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft durch die Zollbehörde bestätigt wurde, und durch einen Beleg über den Versand oder die Beförderung von Waren nachzuweisen. Die Zollerklärung über das Ausfuhrzollverfahren muss dem Steuerzahler spätestens bis Ende des sechsten Kalendermonats nach der Ausfuhr zur Verfügung stehen, ansonsten ist eine Korrektur und Nachbesteuerung im Wege der Abgabe einer nachträglichen MwSt-Erklärung erforderlich.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) kann die Steuer an Reisende rückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass die natürliche Person keinen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ausführt, der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 175 EUR übersteigt und die Warenausfuhr von der Grenzzollbehörde des Mitgliedstaates, in dem die Waren das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften verlassen, auf einem vorgedruckten Formular bestätigt wird. Die Rückerstattung der Steuer ist bei der Ausfuhr von Treibstoffen nicht zulässig.

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