Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a MWSTG). Um den Ort der Dienstleistung zu bestimmen, gilt es fünf Prinzipien zu unterscheiden.

3.3.1 Empfängerortsprinzip (Domizilprinzip)

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) findet immer dann Anwendung, wenn eine Dienstleistung im Abs. 2 des Art. 8 MWSTG nicht explizit erwähnt wird. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass der Ort der Dienstleistung in jedem Fall bestimmt werden kann (sog. Auffangtatbestand). Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (z. B. Beratungsleistungen, Werbeleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Personalverleih) gelten dort als erbracht, wo der Leistungsempfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes des Leistungsempfängers maßgeblich. Eine Unterscheidung zwischen B2B-Leistungen und B2C-Leistungen ist im MWSTG – im Unterschied zur MwStSystRL – nicht vorgesehen. Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertragspartner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 8).

3.3.2 Unternehmerortsprinzip (Erbringerortsprinzip)

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b MWSTG sind jene Dienstleistungen aufgelistet, die dem Unternehmerortsprinzip unterliegen. Besagte Leistungen werden dort besteuert, wo der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort, von dem aus der Leistungserbringer tätig wird, maßgeblich.

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Umfang von Dienstleistungen, die unter das Unternehmerortsprinzip fallen, wurde im Vergleich zum bisherigen Recht stark eingeschränkt. In concreto handelt es sich dabei um Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden (namentlich Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung), sowie Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen.

3.3.3 Ort der Tätigkeit

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c, d und e MWSTG genannten Dienstleistungen gelten grundsätzlich am Ort der Tätigkeit als erbracht.

 

Rz. 36

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Gem. Buchst. c gelten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Dienstleistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, an dem Ort als erbracht, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gastgewerbliche Leistungen gelten dort als erbracht, wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Buchst. d). Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Personenbeförderungsleistungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen kann der Bundesrat bestimmen, dass kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische gelten (Buchst. e).

3.3.4 Ort der gelegenen Sache

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Art. 8 Abs. 2 Buchst. f MWSTG bezieht sich auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen. Die Besteuerung am Belegenheitsort setzt voraus, dass die Dienstleistung in einem (engen) Zusammenhang mit einem individuellen konkreten Grundstück steht (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 61). Ein solcher Zusammenhang ist namentlich gegeben bei der Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung eines Grundstücks sowie bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bestellung von dinglichen Rechten an einem Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen (insbesondere Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen) sowie bei der Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen. Besagte Leistungen gelten an jenem Ort als erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist.

3.3.5 Bestimmungsortsprinzip

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem sog. Bestimmungsortsprinzip gelten Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe an dem Ort als erbracht, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 Buchst. g MWSTG). Eine entsprechende...

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