Rz. 12
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung (Warenumsatz) darstellen. Eine Leistung kann u. a. in der Überlassung von Rechten, im Unterlassen oder Dulden eines Zustandes oder in der Ausführung einer Leistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes bestehen.
Rz. 13
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Als Leistung gilt auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke des Unternehmers oder Privatzwecke seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn der verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ebenso ist die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch den Unternehmer für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.
Rz. 14
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Insofern der Unternehmer eine Tätigkeit im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter ausführt, wird er so behandelt, als ob er die Leistung selbst erhalten und erbracht hätte (Besorgungsleistung).
Rz. 15
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschließlich eine Lieferung vor, überwiegt die sonstige Leistung, gehen die Lieferungselemente in der sonstigen Leistung auf.
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