Rz. 215

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei Beurteilung der Personalgestellungen stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese in den Leistungsaustausch eingehen.

 
Praxis-Beispiel

Bauunternehmer B beauftragt Landschaftsgärtner L, in den Grünflächen der Außenanlagen des Betriebsgebäudes einen kleinen Teich mit Springbrunnen anzulegen. Das für die Arbeiten erforderliche Material kauft B selbst ein.

Variante a:

Auftragsgemäß soll sich L auf die Tätigkeiten beschränken, für die "sein Fachwissen erforderlich" ist. Für die körperlichen Arbeiten dagegen stellt B zwei seiner Mitarbeiter ab. Für seine Leistungen berechnet L dem B (netto) 2000 EUR. Ohne Unterstützung durch die Mitarbeiter des B hätte L (netto) 3400 EUR berechnen müssen.

Variante b:

B stellt zwei Mitarbeiter ab, die auf dem Betriebsgelände des L einen alten Geräteschuppen abreißen. Für seine eigenen Leistungen möchte L dem B (netto) 3400 EUR berechnen. Dabei sollen die Leistungen der Mitarbeiter des B vereinbarungsgemäß mit 900 EUR (netto) zum Abzug gebracht werden.

Variante c:

Wie Variante b, aber die Mitarbeiter helfen L bei Umbaumaßnahmen an seinem Einfamilienhaus. Da B und L einander nicht privat kennen, sind alle Preisvereinbarungen marktüblich.

 

Rz. 216

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung wendet das BMF (Schreiben vom 30.01.2003, a. a. O., vgl. nunmehr auch Abschn. 1.1 Abs. 6 UStAE) das aus der Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung bekannte Gedankengut (vgl. dazu Rn. 17 ff.) entsprechend an. Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des Auftraggebers ist darauf abzustellen, ob

  1. der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung (als Gegenleistung) bewirken oder
  2. nur zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers beitragen

will. Soweit der Auftraggeber mit Beistellung seines Personals an der Erbringung der bestellten Leistung mitwirkt, wird dadurch zugleich auch der Inhalt der gewollten Leistung näher bestimmt. Ohne entsprechende Leistung ist es Aufgabe der Auftragnehmers, sämtliche Mittel für die Leistungserbringung selbst zu beschaffen. Daher sind Beistellungen nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs, wenn sie nicht im Austausch für die gewollte Leistung aufgewendet werden. Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur i. R. d. Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird. Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Der Auftragnehmer muss das sicherstellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. Die Entlohnung des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht obliegen. Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist. Hinweis auf die Fallstudie von Weimann, UidP, 12. 7. Aufl. 2014, Kap. 17. 6.

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