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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 7 Abs. 5 UStG schließt die Anwendung der Absätze 1–4 auf unentgeltliche Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus. Dies sind sonstige Leistungen des Unternehmers für Zwecke außerhalb seines Unternehmens oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Annehmlichkeit vorliegt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 6 Abs. 5 UStG hinsichtlich der Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (vgl. auch Abschn. 3.2 Abs. 2 UStAE). Sinn der Vorschrift ist die Vermeidung eines unversteuerten Endverbrauchs. Der Ort der unentgeltlichen Leistung befindet sich dort, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3f UStG). Unentgeltliche Leistungen, die demnach im Inland erbracht werden, sind steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bezüglich des Regelungsinhalts des § 7 UStG verhindert § 7 Abs. 5 UStG die Steuerfreiheit unentgeltlicher Werkleistungen an einem Gegenstand der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet.

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