Rz. 169

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen gem. § 45 Abs. 1 S. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Deshalb schuldet im Urteilsfall die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers die Umsatzsteuer für die durch Letzteren bis zu seinem Tode getätigten Umsätze. Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1 S. 2 UStG das Kj. Es ist daher unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (Rechtsnachfolge in die unternehmerischen Pflichten des Erblassers oder Verwirklichung des Entnahmetatbestandes infolge der beim Erblasser erfolgten Vorsteuerentlastung eines Pkw) die Umsatzsteuer geschuldet wird. Es kommt lediglich darauf an, dass sowohl die Gesamtrechtsnachfolge als auch die Veräußerung des Pkw im gleichen Kalenderjahr erfolgt sind. Daher durfte ein Änderungsbescheid gegen die Erbengemeinschaft ergehen, der die Umsätze zusammenfasst.

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