Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbengemeinschaft als Schuldner der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Erbengemeinschaft schuldet auch ohne eigene unternehmerische Tätigkeit systemgerecht die Umsatzsteuer für ein von ihr veräußertes Wirtschaftsgut, welches sie aus dem vorsteuerentlasteten Unternehmensvermögen des Erblassers geerbt hat.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 45 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen V R 24/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau und den drei Kindern des Erblassers.

Der am 21. Juli 1998 verstorbene Erblasser war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts -GbR- betrieben wurde. Bei dieser Rechtsanwaltssozietät wurde für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt, bei der der Prüfer feststellte, dass der Gesellschaftsanteil an der Sozietät an einen Miterben, der bereits an der Sozietät beteiligt war, übergegangen war, und dass sich im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers ein PKW befunden hatte. Diesen PKW hatte der Erblasser seinem Unternehmensvermögen zugeordnet und im Rahmen eines vom Beklagten umsatzsteuerlich anerkannten Mietverhältnisses der GbR überlassen und anschließend selbst für berufliche und private Zwecke genutzt. Als Vermietungsunternehmer hatte der Erblasser den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Betriebskosten des PKWs geltend gemacht. Die Erben verkauften am 11. Juli 1998 den PKW an einen Dritten zum Preis von 64.900 DM ohne Ausweis von Umsatzsteuer (Tz 1.6 des Prüfungsberichts vom 30. Juli 2003, Blatt 86, 87 der Umsatzsteuerakte).

Mit Bescheid vom 30. November 2004 (Blatt 22 der Prozessakte sowie Bl. 57 ff Umsatzsteuerakte) änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 (Mitteilung für 1998 über Umsatzsteuer vom 15. August 2000, Blatt 8 der Umsatzsteuerakte), die bisher nur die vom Erblasser bis zu seinem Tode getätigten Umsätze umfasst hatte (vgl. Umsatzsteuererklärung 1998 vom 31. Juli 2000, Blatt 1 der Umsatzsteuerakte), dahin, dass er für den Verkauf des PKW einen Eigenverbrauchtatbestand verwirklicht sah und dementsprechend zusätzlich hierfür die Umsatzsteuer in Höhe von 8.951,68 DM aus dem Bruttobetrag von 64.900,00 DM erhob. Der Bescheid beinhaltet nach der Änderung sowohl die Umsatzsteuer für Leistungen des Erblassers, die dieser noch bis zu seinem Ableben verwirklicht hatte, als auch die Umsatzsteuer auf die Veräußerung des PKWs durch seine Erben.

Der Bescheid vom 30.November 2004 war an die Ehefrau des Erblassers S. K. adressiert und daneben mit dem handschriftlichen Zusatz versehen: "Der Bescheid ergeht an Sie als Miterbin nach Herrn A. K. sowie zugleich als Zustellvertreterin mit Wirkung für und gegen die anderen Miterben, Mi. K., Ma. K. und B. G. und Herrn A. K. sowie zugleich als Zustellvertreterin mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft S. K., Mi. K., Ma. K. und B. G. Dem Bescheid ist als Anlage eine "Erläuterung zur Festsetzung" beigefügt, in der der Beklagte seine Rechtsauffassung zur Verwirklichung des Entnahmetatbestands erläutert. Des Weiteren sind in der Anlage zum Bescheid "Erläuterungen zur Bekanntgabe" angefügt, die wie folgt lauten: "Der Bescheid ergeht an Sie als Miterbin nach Herrn A. K. sowie zugleich als Zustellvertreterin mit Wirkung für und gegen die anderen Miterben, Mi. K., Ma. K. und B. G. nach Herrn A. K. sowie zugleich als Zustellvertreterin mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft S. K., Mi. K., Ma. K. und B. G.r (Blatt 25 der Prozessakte; Unterstreichungen durch das Gericht).

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 30. November 2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 für die Miterbengemeinschaft Einspruch ein (Blatt 63 der Umsatzsteuerakte). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005, die an den Prozessbevollmächtigten der Erben adressiert war, zurückgewiesen (Blatt 99 der Umsatzsteuerakte).

Die Klägerin trägt vor, die Probleme, welche der Beklagte mit der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsgestaltung und den daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen gehabt hätte, seien in der Adressierung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides zum Ausdruck gekommen. Offensichtlich hätte der Beklagte mit den Ausführungen zu Inhalts- und Bekanntgabeadressaten zum Ausdruck bringen wollen, dass er einen zusammengefassten Steuerbescheid hätte erlassen wollen. Der Beklagte hätte sie sowohl als Rechtsnachfolger hinsichtlich der vom Erblasser geschuldeten Steuern als auch wegen der Veräußerung des PKWs als Steuerschuldner in Anspruch nehmen wollen. Es bestünden allerdings erhebliche Zweifel, ob in dem Konglomerat von Inhalts- und Bekanntgabeadressaten dieser Wille des Beklagten zum Ausdruck gekommen sei. Der Bescheid stelle nicht klar, ob der vom Beklagten angenommene Eigenverbrauchtatbestand durch sie als Erbengemeinschaft oder du...

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