Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird mit Einwilligung des Betreuungsvereins ein Vereinsbetreuer bestellt, wird dieser hinsichtlich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung einem Berufsbetreuer gleichgestellt. Der Unterschied zum Berufsbetreuer ist, dass die Ansprüche nicht vom Vereinsbetreuer selbst, sondern vom Verein geltend gemacht werden können (§ 1908e BGB). Aus diesem Grund können die Umsätze aus dieser Betreuung nicht nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei verbleiben.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ggf. ist jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG möglich – insbesondere unter Beachtung aktueller Rechtsprechung (BFH vom 12.01.2012, Az: V R 7/11, BFH/NV 2012, 817 und EuGH vom 15.11.2012, Rs. C-174/11, UR 2013, 35).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Leistung des Vereinsbetreuers gegenüber einer nicht mittellosen Person, für die der Betreuungsverein eine Vergütung und ggf. Aufwendungsersatz geltend machen kann, greift im Einzelfall die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG genannte Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung gilt als erfüllt, wenn die geltend gemachte und bewilligte Vergütung tatsächlich hinter den vergleichbaren Entgelten der Berufsbetreuer zurückbleibt.

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