OFD Erfurt, Verfügung v. 24.10.2000, S 7175 A - 05 - St 341/S 7185 A - 01 - St 341

Bezug: FinMin Thüringen vom 9.10.2000, S 7175 A – 7 – 202.2
  OFD Erfurt vom 27.1.1997, S 7185 A – 01 – St 341

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen ist nunmehr das BMF-Schreiben vom 21.9.2000, IV D 1 – S 7175 – 1/00, BStBl 2000 I S. 1251 ergangen.

Unter Tz. 3 dieses Schreibens ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Betreuungsvereinen dargestellt.

Gem. § 1897 Abs. 2 BGB kann auch ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit Einwilligung des Vereins zum Betreuer bestellt werden (Vereinsbetreuer).

Ist die betreute Person mittellos, so erfolgt die Vergütung aus der Staatskasse § 1908 e BGB i.V.m. §§ 1835, 1836 a BGB. Dabei erhalten die Betreuungsvereine das gleiche Entgelt wie die übrigen Berufsbetreuer §§ 1908 e i.V.m. 1836 a BGB i.V.m. § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG). Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt voraus, dass die Entgelte für die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Für die durch einen Vereinsbetreuer gegenüber einer mittellosen Person erbrachten Leistungen kommt daher die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG nicht zur Anwendung, da nach dem BVormVG die Vergütungen für diese Leistungen für Berufsbetreuer und für Vereinsbetreuer einheitlich festgelegt sind.

Die Leistungen unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Für die durch einen Vereinsbetreuer gegenüber einer nicht mittellosen Person erbrachten Betreuungsleistungen, für die der Betreuungsverein eine Vergütung und ggf. Aufwendungsersatz geltend macht, kann im Einzelfall die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung ist dann erfüllt, wenn die vom Betreuungsverein geltend gemachte und bewilligte Vergütung tatsächlich hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern geltend gemachten und bewilligten Vergütungen ggf. zuzüglich entsprechendem Aufwendungsersatz zurückbleibt.

Das o.g. BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

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