Rz. 165
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Datum der Inbetriebnahme und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen:
- Solaranlagen
- Stromspeicher
- Windenergieanlagen
- Biomasseanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
- Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
Hinweis
Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst "Einheiten" (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen